Volltext: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

17. Abhandlungen

17.1. Der Konkursverwalter der deutschen Konkursordnung steht weder zu dem Gemeinschuldner noch zu den Konkursgläubigern in einem persönlichen Vertretungsverhältniß. Die Konkursmasse ist keine juristische Person

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Abhandlungen.
Der Konkursverwalter der deutschen Konkursordnung steht weder zu dem
Gemeinschuldner noch zu den Konkursgläubigern in einem persönlichen Ber-
tretungsverhältniß. Die Konkursmasse ist keine juristische Person.
Von Dr. Henrici, Reichsgerichts-Senats-Präsident a. D.
Der alte Streit über die rechtliche Stellung des Konkursverwalters ist nach
Erlaß der Konkursordnung für das deutsche Reich neu entbrannt. Und namentlich
hat die Ansicht, daß der Konkursverwalter in Beziehung auf das dem Konkurs-
verfahren verfallene Vermögen des Gemeinschuldners dessen persönlicher Vertreter
sei, einen eifrigen Verteidiger an Petersen gefunden?)
Wäre dessen Ansicht die richtige, so würde in allen vom Konkursverwalter
geführten Prozessen der Gemeinschuldner die von ihm vertretene Partei sein, mit-
hin nicht als Zeuge vernommen werden können.
Nach meinen Erfahrungen ist dies eine praktisch recht wichtige Seite der
Sache, welche mir die erste Veranlassung gegeben, mich eingehend mit der Streit-
stage zu beschäftigen?)
Da unsere Konkursordnung keine die Controverse entscheidende Bestimmung
enthält, sind wir daraus angewiesen, aus der Art und Weise, wie sie das Ver-
fahren regelt, aus dem dem Verwalter zugewiesenen Geschäftskreis und aus allen
Bestimmungen, welche dessen Obliegenheiten, so wie sein Vcrhältniß zu dem Ge-
meinschuldner bezw. zu den Konkursgläubigern kennzeichnen, eine Grundlage zu
gewinnen, um darnach beurtheilen zu können, wie die Stellung, welche die Kon-
kursordnung dem Verwalter giebt, rechtlich aufzufassen ist.
I.
Das gesammte dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehörige
einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen verfällt dem Konkursver-
fahren. § 1.
*) Vergl. insbesondere dieses Archiv Bd. 1 S. 1 u. flg. und Busch's Zeitschr. für den
Civilprozeß Bd. 9 S. I u. flg., Gruchot, Beiträge Bd. 36 S. 187 u. flg.
2) Am häufigsten tritt, die Frage auf in den Anfechtungsprozessen und ist da vom
Reichsgericht in dem Sinne entschieden, daß in diesen Prozessen der Gemeinschuldner nicht als
Partei angesehen werden könne, vergl. d. Archiv Bd. I S. 6 u. 6 Anm. 2, auch Gruchot, Bei-
träge, Bd. 35 S. 1166 d. Archiv Bd. U S. 305 unter 1. Uebrigens knüpfen sich an die
von Petersen vertretene Ansicht noch weitere nicht unwichtige Folgen, auf die ich unten zu
rückkommen werde.
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. H.

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