Volltext: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

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Schiedsspruch; Zustellung und Niederlegung bei Gericht.
Landgerichts B. sei ebenfalls nicht in Ordnung, da sie nicht von sämmtlichen
Schiedsrichtern bewirkt worden sei.
Die erste Instanz erklärte die Zwangsvollstreckung für zulässig, das Be-
rufungsgericht bestätigte mit folgender Begründung:
Von der Beklagten wird der Widerspruch, welchen sie dem von dem Kläger
begehrten Erlaß des zur Zwangsvollstreckung aus dem Schiedssprüche vom 1. Juni
1890 erforderlichen Vollstreckungsurtheils entgegengesetzt, darauf gestützt, daß die
Bestimmungen in 8 865 der C.P.O. nicht allenthalben gewahrt worden seien.
Der soeben angezogene Gesetzesparagraph enthält die dreifache Anordnung, daß der
Schiedsspruch
1. unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unter-
schreiben, •
2. den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfer-
tigung zuzustellen und
3. unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf der Gerichts-
schreiberei des zuständigen Gerichts niederzulegen sei.
Darüber, daß im vorliegenden Falle der Anordnung unter 1 nachgegangen
worden ist, herrscht unter den jetzigen Parteien kein Streit, und zwar ergiebt sich
aus der Aussage des Zeugen U., daß die unterschriftliche Vollziehung des mit
dem Tage der Abfassung versehenen Schiedsspruchs spätestens im August 1890
stattgehabt hat. Ebenso erscheint aber die Annahme geboten, daß noch in dem
nämlichen Monate auch der unter 2 und 3 hervorgehobenen Erfordernissen voll-
ständig Genüge geschehen sei. Einverstandener Maßen ist damals eine von allen
drei Schiedsrichtern unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs sowohl dem
Techniker Wilhelm G. als auch der Beklagten zugestellt, sodann aber der Schieds-
spruch nebst den auf diese Zustellungen sich beziehenden Urkunden auf der Gerichts-
schreibcrei des Landgerichts Bautzen — d. i. zweifellos desjenigen Gerichts, welches
für die gerichtliche Geltendmachung des in dem Schiedsverfahren streitig gewesenen
Anspruchs zuständig gewesen wäre, — zu vergl. § 871 der C.P.O., — nieder-
gelegt worden. Als rechtlich wirksam könnte nun allerdings ein jeder dieser beiden
Akte nur dann angesehen werden, wenn er auf eine von allen drei Schiedsrichtern
ausgegangene Thätigkeit zurückzuführen sein sollte.
Zu vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. V
S. 401, Wengler's Archiv, Jahrgang 1888 S. 97 flg.
Diese Voraussetzung trifft aber auch wirklich zu. Zwar ist, wie aus der
Aussage des Zeugen U. erhellt, die Zustellung ausschließlich von diesem selbst —
(nicht also von dem Direktor Aurel P.) — persönlich betrieben worden, wie denn
ferner unbestrittener Maßen U. die Niederlegung auf der Gerichtsschreiberei eben-
falls allein besorgt hat. Andererseits hat jedoch als erwiesen zu gelten, daß U.
diese Handlungen zugleich im Aufträge der beiden anderen Schiedsrichter
vorgenommen hat.

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