3.2.3.
Klage eines Einzelkaufmanns unter seiner von seinem bürgerlichen Namen abweichenden Firma. Wechselprotest; Angabe, gegen wen der Protest erhoben worden; Auslegung des Protestes, wenn derselbe hierüber ausdrückliche Angaben nicht erfüllt.
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Klage eines Einzelkaufmanns unter seiner Firma. Wechselprotest, Auslegung. 19
Diese Frage ist mit der vorigen Instanz zu verneinen.
Da der Beklagte den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortsbezeichnung
iveiter begeben hat, so waren die Kläger nach Art. 47 der W.O. der Benach-
richtigung von der Protesterhebung ihm gegenüber enthoben.
Das Ausstellungsdatum des Wechsels ersetzt die Ortsbezeichnung im Giro
nicht, da die WO. in Art. 97 nur für den eignen Wechsel die Bermuthung auf-
stellt, daß der Ort der Ausstellung zugleich als Wohnort des Ausstellers zu gelten
habe. Bei einem gezogenen Wechsel wie dem vorliegenden gilt diese Bermuthung
nicht, hier enthält nur in Betreff des Bezogenen Art. 4 Ziff. 8 der WO. die
Vorschrift, daß der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene
Ort für den Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, , als
Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen zu gelten habe. In Hin-
blick auf die formelle Natur des Wechsels erscheint die vom Beklagten vertretene
ansdehncnde Auslegung der gedachten Vorschriften unstatthaft,
zu vergl. Striethorst, Archiv, Bd. 33 S. 114, Archiv für Wechselrecht,
Bd. 9 S. 95, Entscheidungen des Reichs - O.H.G.'s, Bd. 18
S. 137 flg., Entscheidungen des Reichs-G.'s in Crvilsachen, Bd. 24
S. 115.
Ebensowenig ersetzt der auf dem Wechsel befindliche Firmenstempel: „A. Wolf,
Dresden" die mangelnde Ortsbezeichnung beim Giro. Denn erstens befindet sich
dieser Stempel auf der Vorderseite und nicht auf der das Indossament des Beklagten
enthaltenden Rückseite des Wechsels, sodann aber wird dieser Stempel auch nicht
durch die Namenszeichnung des Beklagten, als Aussteller des Wechsels gedeckt, er
ist vielmehr an einer Stelle des Wechsels angebracht, welche nicht einmal erkennen
läßt, ob er mit dieser Namenszeichnung im Zusammenhänge steht und ob er über-
haupt vom Beklagten herrührt. Der fragliche Stempel kann daher keinesfalls zur
Vervollständigung deS auf der Rückseite des Wechsels zu lesenden Blankogiros
deS Beklagten benutzt werden.
Klage eines Einzclkaufmanns unter seiner von seinem bürgerlichen Namen
abweichenden Finna. Wechselprotest; Angabe, gegen wen der Protest er-
hoben worden; Auslegung des Protestes, wenn derselbe hierüber aus-
drückliche Angaben nicht enthält.
O.L.G. Dresden, 0. IV., 106/91. Urtheil vom 2. October 1891.
Aus den Gründen:
I. Der von der Beklagten erhobene Einwand gegen die Legitimation des
Klägers zur Erhebung der gegenwärtigen Wechselklage ist unbegründet. Diese Le-
gitimation ergicbt sich auf Grund der Art. 10, 12, 14, 36 und 51 der WO).
auS der Jndoffantenreihe auf dem Wechsel, welche unter dem Blancoindossamente
der AuSstellerin dasjenige der Beklagten, sodann dasjenige der Firma H. & C.
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