Volltext: Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

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Sachregister.

pflichtet, ihren Erbzinsleuten ten. IN. roo. fg. - rückstchk-
wegen der ihnen contractlich lich der Förmkichkeiten desselben
verheißenen Gewähr zu leisten, paßt die Regel Locus regit
VI. 15O, fg. - außerordent- actum nach Rom. Rechte
Uche, über Erhebung derselben, nicht HI. io5.
ibid. 165. 183. fg. - Ursprung Vitulus - Erwerb eines Kam-
derselben. ibid. 179 merguts Titulo oneroso et
Steuerfreiheit - hastet auf gratuito. VI. 162. fg. ißo.
, freien Kammergütern, und geht fg.
durch Alienation letzterer an Lrödelbahn fl Leinpfand.
Privaten nicht verloren. Vf.
,64. kg. rtto. fg. U.
Stiefvater - kann die Ali- .
mente nurdann wieder fordern, Uf ec - das emes öffentlichen
wenn erste Animo repetendi Gusses ist auch öffentlich. XI.
geleistet hat. XXL 5.7. fg. 3»3 fg. - was Ufer fei? ib.
Stille Gesellschaften - ein Bei- 5^- fd* - wo es beginne, ib.
trag zur Lehre von. XV. 373. 3 »6. fg. - das Eigenthum des-
fg. S. Commanditist. selben hat der Besitzer deS
Stockschläge - ob sie beizu- Fundus adjacens, ib. 3i8.
behalten sind oder nicht. II. Ulpiani frag. tit. XX. §.
8^5 tz6. 87. UI. 107-
Stuprum*- gehört nicht zu Uneheliche Kinder - dieselbe
den complexibus damnatis, braucht nach Röm. Rechte der
VIII. 218. riot.t7.-begründet Baker nicht zu alimentiren.
als gesetzwidrige Handlung al- VIII. 21fg. - wohl aber
lein die AlimentationsPflicht nach allgemeinem Gerichtsge-
des Vaters eines unehelichen brauche, ib. 220. fg.
Kindes, ibid, 226. fg. Universitas rerum - ist'
Stübel - Ansicht desselben über zweifach Univ. rerum cobae-
. Culpa im CriminalRecht. ix. Pentium et distantium.
Qoi. 334. - Gegenstände, die
Stranguliren - Nützlichkeit im Röm. Rechts als Ilnivor-
der Einführung desselben. II. «rtatos rerum distantium
' betrachtet werden, ib. 33Z fg.
Ströme - öffentlicher gemein- - welches das- Charakteristische
samer Gebrauch derselben. XI. der Universitates rerum di-
308. dieselben sind nach Deut- stantium sei? Warnkönig'S
fchem Recht allein nur öffent- Ansicht nicht richtig, ib. 336.
gliche Flüsse, ibid. 3m. fg. . - richtiger Begriffs von
Univ. rerum distantium.
L. Ib. 338. fg. - Sachen, bei de-
- nen der Begriff gar nicht zu- .
/if srmi nus s yuo der Lebens- treffen kann. ib. 540. fg.
fähigkeit-einen solchen giebt es Ursprun g der Steuern und
Nicht. XIV. 357. fg. Abgaben. VI. 179.
Äestament - über die Gültig- Urtheile - die Vollstreckbarkeit
keit eines im Auslande errichte- auswärtiger gegen einen Zn-

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