Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

XVI. Weiske, über die SachsenBuße. Z99
ßen, daß hier nur von einem Knechte die Rede sey. Mein
bei einiger Kenntniß der Art der-Abfassung dieser Rechts-
bücher kann dieß gar nicht befremden. Sie wollten
nämlich nicht vollständig seyn, sondern oft nur das
minder Bekannte und Zweifelhafte geben und entscheiden.
So muß denn auch hier als bekannt vorausgesetzt wer-
den, daß jeder, welcher einen Andern schlägt (ver-
wundet, wie der SchwabenSpiegel hinzusetzt) oder fangt,
natürlich um ihn in Haft zu behalten, die bestimmte
Buße entrichten muß. Da aber der, welcher sich auf
so eine Art an dem Knechte eines Herrn verging, nicht
bloß diesem, sondern auch dem Herrn seine Buße ent-
richten mußte; so verdiente dieß Geben einer doppelten
Buße allerdings besonders im Nechtsbuche hervorgeho-
ben zu werden. Es wäre aber gradezu gegen den
Character der Rechtsbücher, wenn man glaubte, daß die
Buße wegen unrechtmäßigen Gefangcnnehmens nux
dann gegeben worden sey, wenn sie einen Knecht be-
troffen habe. Noch gibt übrigens der Schluß des ge-
dachten Art. ganz deutlich an die Hand, daß die Buße
in unserm Falle jedem Andern zukomme, sobald das
unrechtmäßige Gefängniß dargethan war. Denn solan-
ge derGefangene noch in Hast war, konnte er natürlich
nicht klagen, dieß thun daher für ihn seine Anverwand-
ten, sein Herr oder sein Weib. Ist er durch diese
Klagen in Freiheit gesetzt, und war die Haft eine un-
rechtmäßige; so klagt er dann, wie sich aus der Sache
selbst und dem ganzen Art. ergibt, noch auf die be-
stimmte Buße.
Außer dieser verdient hier noch folgende Stelle aus
dem Kaiserrecht ll. a 65. bemerkt zu werden: Der

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