2g6 XVk. Weiske, über die SachsenBuße.
theils davon, daß man oft als Maaßstab für die Größe
der Buße das Wergeld benutzte, und so nun auch das
Wort selbst beibchielt. Die Buße dagegen hatte einen
weit allgemeinern Character; so daß sie sich auch wohl
schwer genügend, dcsiniren läßt. Sie bestand ebenfalls
in einer gewissen Größe an Geld oder Geldeswerth, die
Scheinbußen abgerechnet, und diese Größe richtete sich
zunächst, wie die des Wergeldes, nach dem Stande:
allein sie wurde wegen der Verschiedenheit der Fälle, in
denen man sie entrichtete, besonders unendlich mannigfach,
bis sie zuletzt wieder eigentliche Strafen verdrängten,
so daß sich nur einzelne Ueberreste davon erhalten haben,
deren einen wir eben näher ins Auge fassen wollen.
Die Buße wurde wegen so vielfach denkbarer Beleidi-
gungen durch That und Wort und wegen, den Gegen-
ständen nach, so mannigfach denkbarer Frevel nicht nur
an Personen, sondern auch an Sachen gegeben. Dazu
kam noch, daß man auch wegen der verschiedenen Glie-
derverletzungen statt des festen und, wie es scheint, ge-
wissermaaßen unwandelbaren Wergeldes sich späterhin
der Bußen bediente, die selbst noch später nicht alle-
mal im Voraus bestimmt waren, sondern wegen der
Mannigfachheit der Fälle oft erst nach dem Eintreten
dieser zuerkannt wurden. Schon bei dem SachsenSpiegel
III. a ifi.) bemerkt man in Bezug auf Körperverletzung
ein gewisses, ihm sonst nicht eignes Schwanken zwi-
schen Buße und Wergeld, und merkwürdig ist es, wie
hier der SchwabenSpiegel nicht mehr zwischen Wergeld
und Büße, sondern zwischen Strafe und Buße un-
terscheidet. Ein Hauptbeweis für die wenigstens im
Einzelnen verschiedenen Rechtssätze des SschwabenSpiegelS