Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

XVI. Weis ko, über die SachsenBuße. 2g5
in Bezug auf das verwickeltere und vielfacher ergreifende
Institut der Bußen aus. Dreß gilt theils von der Be-
stimmung des Begriffs und dem Verhältnisse der Bußen
■ zum Wcrgelde, theils von ihrer Auflösung und Ver-
wandlung in Strafen der neuern Zeit, theils endlich
von ihrem Wissen und ihrer Bedeutung selbst. Es
würde sich gewiß der Mühe lohnen, hier etwas Befrie-
digendes aufzustcllen.
Dicß Wergeld als eine Art der Bußen im weiteren
Sinne des Worts, hat natürlich mit diesen Vieles ge-
mein ; allein wenn es darauf ankommt, beide von
einander zu scheiden; so zeichnet sich das Wergeld ein-
mal dadurch vor den Bußen aus, daß es nur in zwei
bestimmten Fallen, Todtung oder Verwendung, entrich-
tet wurde, und daß sowohl nicht alle Menschen, als
nicht alle Thiere ein Wergeld hatten. .So sagt dieß
der SachsenSpiegcl von unachten Leuten und unter den
Thicren von Nitterpferden und Mastschweinen (HI.
a 45. a 50.). Außerdem treten auch mannigfache Eigen-
thümlichkeiten z. B. auf die Zeit und den Ort der Be-
zahlung, auf die Größe und die mit der Buße nur
verbundene Wette noch hervor. Zur Zeit, als das
Wergeld nur wegen Tödtung eines Menschen gegeben
wurde, unterschied sich dieses von der Buße noch we-
sentlich dadurch, daß dieses, wie schon Georg von
Prietzen in seinem Sächsischen Rechte bemerkt, nur die
Verwandten erhielten, die Buße aber stets der Bethei-
ligte selbst. Wenn man übrigens zuweilen in den
Quellen, da, wo man die Buße erwartet, das Wer-
geld genannt findet; so rührt dieß theils von einer ge-
wissen Ungenauigkeit in Abwägung der Worte her.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer