Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

von den stillen Gesellschaften. Lg3
erstreckt werden, daß der bereits erworbene Gewinn
möglicherweise einst in das CompagnieVermögen zurück-
kehren sollte, denn als conventionelle GegenPrästation
war jenes Entgeld am Ende des glücklichen JahreS
gleich eiüer andern Schuld verfallen und klagbar.
Won jenem Momente erhalt der stille Gesellschafter die
unbedingte Disposition über die Früchte seines Wag-
stückes. Eine verweigerte Ausbezahlung begründet über«
dieß bei dem Command.itisten das Recht, auf Ersatz des
ihm dadurch erwachsenen Schadens zu klagen, falls
nur am Tage liegt, daß seinerseits keine Pflicht ver-
säumt worden ist.
Der Commanditist steht zu dem Handelshause
grade in demselben Verhältnisse^ .wie der Kaufmann,
welcher sich verbindlich macht, für jenes eine bestimmte
oder unbestimmte Zeit hindurch unter der Voraussetzung
zu reisen, daß ihm nebst kleinen Tagegeldern ein An-
theil an dem jährlichen Ertrage der Geschäfte überhaupt
zugestandcn würde.. Wenn nun dieser mehrere Jahre
hindurch die Quote des durch seine Reisen und auf an-
dere Weise erzeugten Lucrums bezogen hat, wird er
wohl schwerlich später, wann die Compagnie zu Ver-
lust kommt oder sonst Geld braucht, zu einer Restitu-'
tion können angehalten werden. Das Geschäft des'
Reisenden mit der Gesellschaft ist ebenfalls ein zweisei-
tiges. Sowie der Reifende diente, prästirt der Com-
manditist baare GeldSummen. Der Eineerhält einstwei-
len Tagegelder, der Andere Zinsen. Beide bekommen
aber Eine Quote des. Gewinnes. Weide laufen einen
Risico. Wie sollte nun bei dem Einen das erworbene
Entgeld widerruflich seyn, bei dem Andern unwider-
ruflich?

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