Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

5gs» XV« Frey, Beitrag zur Lehre
«ccessorisches, oft bloß vorübergehendes, sein Ver-
mögen nicht generell, sondern bloß in Betreff einer
zum Voraus schon bestimmten und ausgezählten Summe
verhaftet. Diese Summe einzuschießen, ist, nach V i ir-
ren s's richtiger Bemerkung, die einzige Verpflichtung",
die er übernommen hat. Eine fernere Anstrengung sei-
ner Vermögenskräfte, eine zweite Veräußerung darf die
Gesellschaft nicht verlangen, ohne ihre eigne Handlungs-
weise als nichtig anzufechten, ohne eigenmächtig die
Grenzen ihres Vertrages verrücken zu wollen; denn in-
dem fle ihm seine Portion zutheilte, erklärte sie still-
schweigend , ihm dieselbe laut Vertrag schuldig zu seyn.
Der spätere Verlust oder das spätere Geldbedürfniß
der Societät macht nun aber jene Schuld niemals zu
einem Indebitum, weil die Ursache letzterer stets unver-
änderlich bleibt. Der Commanditist hatte nämlich —
und hierauf bitte ich wohl noch zu achten — im Gegen-
sätze des Darleihers eigentlich die Gefahr seines
Vorschusses selbst übernommen und insofern
dem Handelshause weit mehr geleistet, als ein Darlei-
her, folglich soll er auch eine größere Gegenleistung, als
dieser, ansprechen können. Sowie nun ein Jeglicher, der
die Gefahr auf sich nimmt, welche nach gemeiner Re-
gel ein Andrer tragen sollte, hat auch der Commanditist
ein Recht auf Entgeltung. Diese der Größe nach
zwar unbestimmte Entgeltung kommt ihm laut Vertrag
periodisch zu und fällt ausnahmsweise nur dann weg,
wann die Societät nicht im Stande ist,'' solche auszu-
bezahlen. War letzterer aber die Ausbczahlung mög-
lich; so war sie auch dazu verbunden. Diese Bedingt-
heit des Entgeldes kann aber schlechterdings nicht dahin

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