Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

13. Hat der Vater eines unehelichen Kindes die Berechtigung, dasselbe der Mutter, wider deren Willen, zu entziehen und bei sich zu ernähren, um sich dadurch von Zahlung der AlimentationsKosten an jene zu befreien? Durch einen Rechtsfall und dessen Entscheidung nebst einem dazu gehörigen Anhange erläutert

202 VIII. jvQttUHftcf r ub» das Recht des Vaters,

VIII.
Hat der Vater eines unehelichen Kindes die
Berechtigung, dasselbe der Mutter, wider deren
Willen, zu entziehen und bei sich zu ernähren-
tun sich dadurch von Zahlung der Alimentations-
Kosten an jene zu befreien? '
Durch einen Nechtsfall und dessen Entscheidung nebst
- einem baju. gehörigen Anhänge erläutert
. ' • von ; . '
Professor F. Kämmerer in Rostock. ' '

£Jie unbtgebette Sophie Kruse zu Mirow klagt in
Beistände ihres Vaters, des Büdners Kruse, wider
den Knecht Jochim Gußmar ebendaselbst, aus dem
Gründe einer von ihm geschehenen außerehelichen Schwän-
gerung, auf Alimentation des von ihr zur Welt gebrachten
Kindes. Der Beklagte bekennt sich zwar zum Vater dessel-
ben, will jedoch die von der Klägerin gemachte Forderung,
weil solche in der Quantität übertrieben sey, nicht anerken-
nen. Beide Theile bitten daher um gerichtliche Bestim-
mung, und vom Amtsgericht zu Schwerin wird unter,
dem i sten Juli 1824 folgender Bescheid crtheilt:

«

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer