Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

z. Entschäd. ihrer Erbenzinsl w. entz. Steuerfr. 163
tuitis casibus pactionibus, scriptura interve-
nienti habitis, placuerint, firma illibataque stabi-
litate modis omnibus debeant -custodiri”. Es werde
freilich, wie denn auch V. Berg a. a. O. $. 18. bemerk-
lich mache, in Rücksicht auf die Befreiung von Steuern
und gemeinen Lasten, gewöhnlich behauptet, daß die-
selbe auf außerordentliche Falle, besonders wenn in.
Kriegeszeiten, oder auf andere Art,, eine allgemeine Lan-
desnoth entstehe, nicht auszudehnen sey, weil die Privile-
gien, welche solche Befreiungen enthielten, eigentlich nur
von den gewöhnlichen Lasten zu verstehen und auf außer-
ordentliche Fälle nicht zu ziehen seyen. Allein die Rechts-
gelehrten machten hiebei nicht nur einen Unterschied, ob
eine solche Befreiung Titulo oneroso erworben sey oder
nicht, und erkannten im ersten Halle die Rechtsgültigkeit
und verbindliche Kraft der erlangten Freiheit auch als-
dann an, wenn außerordentliche Steuern und Abgaben
gefordert würden 24), sondern sie bemerkten auch, daß
jene Ausnahme von der Regel nur von dem Falle ver-
standen werden müsse, wenn fremde Kriegesvölker selbst
von einem Lande Beitrage zu ihrer Subsistenz forderten *'*),
daß sie hingegen auf den Fall.nicht auszudehnen sey,
wenn die Obrigkeit in Kriegeszeiten Steuern ausschreibe,
indem diese allezeit an die Ordnung gebunden sey und keine
Befugniß habe, in die rechtlich hergebrachten Freiheiten der
Unterthanen, unter dem Vorwände eines außerordentlichen
Falles einzugreifen **). Da nun einestheils die den
Klägern verliehene Steuerfreiheit der in Frage stehenden
24) Klock 1. C. Cap. XVI. §. 172. §. 190.
. 35) Pütt.er'v Rechtfälle, SSt». I, Lhl. 3, S>7ZZ.Rr.5.6«
26) v. Crame r, Wetzlarische Nebenstundcn, Thl. 1.11,8.4.
11 *

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer