Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

ans dem Eintritt in eine HandlungsFirma. 67
es mithin gar nicht darauf ankommt, ob der appel-
ftatische Cridar bereits vor der Contrahirung der hier
cingeklagten Darlehne als Lheilhaber die von seinem
Vater betriebene Wechselhandlung übernommen hatte."
Decket in Sachen v. V. S. c. S. M. Contra-
dictor, v. 12. April, 1824.

Ätachtragft'che Bemerkung des Herausgebers.
Nachdem vorstehender Aufsatz bereits eingesandt
worden war, ist über den -abgehandelten interessanten
Gegenstand neuerdings eine andere kleine reichhaltige
Schrift erschienen: ' ^
Br. A. Tabor, Beitrag zür rechtlichen Erörte-
rung' der Verbindlichkeiten , welche aus dem '
Eintritt in eine bestehende HandlungsFirma
entspringen; besonders hinsichtlich der schon
vor dem Eintritt auf derselben gelastet haben--
den Schulden. Frankfurt a. M. 1826, 23
S. in 8.
Da diese Schrift in ihren Ergebnissen ganz mit
obiger Abhandlung übereinstimmt, jedoch einen an-
dern Weg, den der civilrechtlichen Deduktion cinge-
schlagen hat, so mochte eine gedrängte Ucberftcht ihres
Inhaltes hier am Orte seyn. . Dieser ganze Gegen-
stand lehrt übrigens, wie sehr es dem Juristen noch
immer Noch thut, darüber zu wachen, daß seine ab-
strakten Römischen Ansichten ihm nicht den Eingang

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