Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

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aus dem Eintritt in eine HandlungsFkrma/ 55
zu der betreffenden Handlung gehörigen Vermögen
vor anderen Creditoren verlangen könnten °).
- Daß dieser Grundsatz ausdrücklich auf die ange-
gebenen Stellen, aus denen er sich vielleicht nicht
herleiten läßt 9 10 11), gegründet wurde,» darf nicht auf-
fallend wenn man berücksichtigt, daß die Rechtsleyrcr
in der alteren Zeit nur tm Corpus-juris allgemein
geltende Belege der Rechtssätze zu finden glaubten.
Allem das frühe Vorkommen der Handlungen unter
einer. Firma 41) mußte es auch veranlassen, sie als
die RechtsSuhjecte anzusehen, und dieser Ansicht
mag das - erwähnte Princip wohl mehr, als dem
Ausspruche der citirten Stelle seine Anerkennung ver-
danken.
Die Eigenschaft von Belegen für das Vorhan-
denseyn der das Handlungsgeschäft als RechtsSllbjcct
annehmenden Ansicht, laßt sich beiden Sätzen nicht
wohl absprechdn; sowie daraus auf der andern Seite
auch der Einfluß dieser Ansicht auf die rechtliche Be-
handlung des Instituts sich entnehmen läßt. Das
bisher Bemerkte gibt nun auch über die rechtlichen
Folgen der Erscheinung , wovon oben die Rede war,
daß Handlungshauser ihre Inhaber wechseln, unmit-
telbaren Aufschluß; indem, wenn das Handlungshaus
das RechtsSubject bildet, daraus 1) soviel folgt,
9) Dabelow vom ConcurS der Gläubiger. Lhl.3. §. 370.
Schweppe vom Concurs der Gläubiger. S. 148.
.10) Thibaut, Recht der Pand. §» 1224. Not.o.
11) Mittermaier, a. a. O.
Themis «5ft. I. K

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