Volltext: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

64 HI. Hassenpflug, über die Verbindlichkeiten
sey, die Handelsschulden und Ausstände auf den Le«
gaiar mit übergehen. . • • .
Benevenuto Sträccha 7 8) sagt in dieser
Beziehung: „rnercantia universale corpus esse“
und fügt hinzu: „Cd idem opinatur Bartolus in
leg. eum pater, §. mensae D. de leg. 2. inqui-
rens universale verbum esse. linde si merca-
tor mercantiam suam legaverit et debita et cre-
dita huic legato cedere; et haec sententia pro-
batur in leg. Procuratoris , §. merces, et §.
propter D. de tributoria.“ Wenn Lauter-
bach b) hierüber bemerkt: „ Legato mercium et
debita et credita venire, statuunt DD. apud
Straccham , quod tamen in puncto juris stare
non potest“ so scheint er damit nur die Unzulässig-
keit der Ableitung dieses handelsrechtlichen Grund-
satzes aus den Principien des Römischen Rechts be-
haupten zu wollen. '
Die 1. 5. §. 15 und 16. D. de tributoria
acüone , aus welcher Bartolus jenen Rcchtssatz
herleitet, bildet auch den Anlehnungspunet für das
zweite hier bcmerkenswerthe Princip, daß nämlich,
wenn ein Kaufmann 'an verschiedenen Orten Hand-
lungen habe, die Gläubiger, welche in Bezug auf
die eine creditirt hätten, ihre Befriedigung aus dem
7) De mercatura seu mercatore. .Coloniae, 1576. P.
J. No. 96* V
8) Di>p. -de jure in curia mercatorum usitato. Jenae
1655 §. 74. in Disi. academicis. Vol. 3. pag, 37

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