Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

ans dem Eintritt in eine HandlungöFkrma. tzZ
dafür thätig gewesen ist, daß die einzelnen Gesell-
schafter der unter einer Firma betriebenen Handlung
sowohl ihre Lcheilnahme in derselben, als ihr Abtre-
ten zur allgemeinen Kenntniß bringen; damit näm-
lich die ohne Rücksicht auf die Personen, welche In-
haber der Handlung sind, sich mit dem Hand-
lungshause in Geschäftsverbindungen cinlassenden
Dritten im Fall der. erforderlichen Rechtsverfolgung,
davon Kenntniß erlangen können, gegen wen sie ihre
Rechtsansprüche zu richten haben.
Daß in der unter einer Firma bestehenden Hand-
lung das eigentliche RechtsSubject zu finden sey,
wird also im bürgerlichen Verkehr nickt minder, als
in gesetzlichen Vorschriften vorausgesetzt, und so ist
dieser Satz nicht nur an sich dazu geeignet, als das
Wesen des erwähnten Instituts darlegend, juristische
Anerkennung zu verlangen, sondern es ist ihm diese
auch bereits in einzelnen Beziehungen wirklich zu Theil
geworden. , Denn so findet sich im offenbaren Zusam-
menhänge mit der dargelcgten RechtsJdee die Annah-
me , daß, wenn eine Handlung als Legat vermacht

eS vielfältig zu geschehen pflegt, daß bet HandelsSocietä-
ten in denen dahin gehörigen Geschäften.-. . nur eine
Person mit Namen, als Titius und Compagnie, genannt
wird; gleichwohl zur Sicherheit des Credits nöthig ist,
daß eine solche Gesellschaft, Und aus was für Mitgliedern
sie bestehe, jedermann kund werde, damit sonst bei vor,
kommenden Falimenten den Gläubigern und andern mit
der Societät in Verbindung stehenden kein Schade zu»
wachse re."

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