Volltext: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

62 m. Hassenpflug, über die Verbindlichkeiten
Won dieser Einrichtung liegt der Uebergang zu
der Ansicht nahe, daß für alle das Handelsgeschäft
berührenden, von einzelnen Theilhabern unter der
Firma des Handlungshquscs abgeschlossenen Geschäften,
dieses,-, welches mit seiner Firma im gemeinen Leben
in der Regel mehr bekannt ist, als' die einzeln dar-
unter verbundenen Kaufleute, das eigentliche Rcchts-
Subject bilde 4 5). Da aber dieser Ansicht ungeachtet
dis Rechtsverfolgung aus Geschäften, die dritte Per-
sonen mit der Handlung eingingen, wie sich von
selbst versteht, nur gegen die, einzelnen Theilhabcr der
Handlung statt findet, so ist in der Betrachtung der
eben erwähnten, scheinbar damit in Widerspruch ste-
henden, gemeinen Meinung wohl ohne Zweifel der
Grund zu suchen, weshalb die Gesetzgebung verschie-
dener Staaten s), namentlich auch die KurHcssische 6)
4) Als einen die Existenz dieser Ansicht bezeugenden Beleg
läßt sich eine Stelle in den Entscheidungßgründen eines
bei 8<hweitzcr a. a. O. pag. 36 — 40. abgedruckten
Urtheils der Leipziger Facultät von 1781 anführen, wel-
che dahin lautet: „.♦.♦> weil von einander entfernte
und in auswärtigen Provinzen und Ländern sich aufhal-
tende Kaufleute .lediglich dem öffentlichen Rufe eines in
- gutem Eredit stehenden Hauses folgen, ohne sich um den
eigentlichen Besitzer oder Eigenthümer der Handlung zu/
bekümmern." ■ J
5) Frankfurter Wechselordnung von 1739. Art. V. und VI.
Kind 1 c. T. 4. ^ap. 17. pag. 90. (edif. 2.) Preussk-
sches Landrecht. §. 617. - Oode de Commerce. Art. 39
40. ,
6) Verordnung vom 21. Nvbr. 1788. Der Eingang ist
, für das oben Gesagte nicht ohne Interesse; „Nachdem

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