Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

aus dem Eintritt in eine HandlungsFirma. 61
Fortdauer des dem vorigen Inhaber der Handlung
geschenkten Zutrauens von den Kunden derselben er-
bitten.
Solche Fortsetzer einer Handlung kommen nicht
bloß nach dem Tode des bisherigen Inhabers vor,
und sind auch alsdann keineswegcs immer alleinige
oder Miterben; sondern vertragsweise Uebergabe bei
Lebzeiten des Inhabers, besondere Uebereinkunft un-
ter dessen Erben, oder eine von diesen mit dritten
Personen geschlossene, liegen einem solchen Uebergange
eben so häufig zum Grunde. Die.Firma bleibt die-
selbe, und nur chie Personen, welche unter diesem
Namen Handel treiben, haben sich verändert.
' Am gewöhnlichsten sind mehrere Handlungsgesell-
schafter unter einer solchen feststehenden Firma verei-
nigt, und sie hat alsdann besonders die Bedeutung,
daß durch die von einem Handlungsgescllschafter 2)
einzegangenen Handelsgeschäfte alle unter der Firma,
vereinigten Theilhaber der Handlung verbindlich ge-
macht werden 3 * 5); so daß also die Firma als das
Wichtigste dabei hervortritt. ,
2) Nur darf ihm die Befugniß, die Handlung zu verpflich-
ten, nicht in Folge öffentlich bekannt gemachter Einrich-
tung der Societät entzogen seyn, wie dies, wenn ein
Factor angestellt worden, der Fall ist, indem diesem der
Gebrauch der Firma in der Regel allein zusteht.
Mittermaier, Grundsätze des gemeinen Deutschen
PrivatrcchtS, 1824. §. 501.
5) Christ. Wilhelm Schweitzer,, questionum forensium
de firma mercatorum specimen. Lipsiae , 1803. pag.

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