Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

GO IU. Hassen pflüg, über die Verbindlichkeiten
gegangenen Verträge, wie jeder, andere, nurseine
Person, mithin sein Vermögen überhaupt verpflichte,
und daß die Beziehung, worin diese Verträge mit
seiner Handlung stehen, keinen Einfluß auf sein
Rechtsverhältm'ß zu den Gläubigern haben könnten;
woraus sich ferner der Schluß bilden würde, daß nur
ein Successor aus einem universellen Titel, ein Erbe,
für die von seinem Erblasser herrührenden Verpflicht
tungen einzustehen habe. Wer hingegen die vom
verstorbenen Kaufmanne betriebene Handlung etwa
übernehmen würde, könnte, wenn er Erbe des Letz-
teren nicht geworden wäre, oder besondere Vertrage
mit dessen Gläubigern nicht-eingegangen hätte, von
diesen nicht belangt werden, sowie ihm auch ohne in
Mitte.liegende Cession die Handlungsschulden einzu-'
fordern, nicht zu gestatten wäre.
Allein als ein den Römischen Ansichten, welche
dem Geschäfte der Kaufleute eine untergeordnete, we-
nig achtbare Stelle anwicsen , völlig fremdes In-
stitut muß das bei den neueren Europäischen Völkern
allgemein sich findende angesehen werden, welches in
dem Betreiben von Handlungsgeschaften unter' einer
gewissen Bezeichnung des Handlungshauses, einer
Firma, besteht. Dieser Art und Weise des Handel-
treibcns schließt sich die keineswegs seltene Erscheinung
an, daß Kaufleute durch Circulare öffentlich bekannt
machen, wie sie eine bisher unter einer gewissen Fir-
ma bestandene Handlung unter dieser nämlichen Fir-
ma fortsetzen würden; wobei sie sich gewöhnlich die
K- Kiad quest; for. Tit IV. e. 17» p* 80. (ed.

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