Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

bes. in Danem., Norm. u. Schlesw. Holst. 443
liche und wörtliche Ehrenbeleidigungen; wenn indes-
sen letztere sehr grob, oder schriftlich oder gedruckt
sind, so sollen sie; bei den ordentlichen Vergleichs-
Commissionen angebracht werden 3°). Nur bei ehren-
rührigen Beschuldigungen ' gegen Beamte ist aller
Bergleichsversuch verboten, weil der Beamte auf ge- •
richtlichem Wege die Unwahrheit jener darthun soll,
damit er nicht sein öffentliches Zutrauen verliert. Der
Grund, weswegen'jeneSachen den VergleichsCommis-
siynen entnommen sind, liegt, wie bei den Gastrechts-
sachen, theils darin, daß auch bei ihnen eine schnelle
Beendigung besonders wichtig Und wünschcnswerth ist,
theils wohl darin, daß der Richter im Dänischen
PolizeyTerichtsvdrfahren selbstthatigcr ist und 'unter-
sucht (ähnlich dem Preußischen ProceßGrundsätze), und
daher hierbei leicht im Stande ist/die Parthcyen auf
ihren wahren Vorthcil aufmerksam - zu machen und
sie zum Vergleiche zu bewegen.
Uebrigens sind in Kopenhagen noch einige besonde-
re Gerichte, als das -Seegericht, die SchuldenCom-
mission (Gjeld's-C. für geringfügige. Schuldforderun-
gen) allein mit dem Vergleichsversuche bei den unter
dieselben gehörenden Sachen beauftragt,, während Sa-
chen dieser Art im übrigen Lande den VcrgleichsCöm- ‘
Missionen unterworfen sind. Die Ursache von dieser
Ausnahme liegt wohl auch in der schnelleren ProceßFör-
derung, so wie in der Erlcichtcning der sehr beschäf-
tigten Kopenhagencr BergleichsCommission. Es mag
3o) Fd,,. 20. Oek. >8'g. val. Kolderup Rosehvkm
ge's Grundriss af den Danske Pölitie'Net, Kiödenhava,
-Sag. 3. §. 94- ff. §. »00. ' , ■ -

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