Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

268 X. Elvers, über die zugestcherte
wenn gleich nicht übersehen werden darf, daß nnr ein
Bundesgesetz,' dem alle Deutschen Regierungen
sich unbedingt unterwerfen müssen, und das allein
die Hier so sehr wünschenswerthe Gleichförmig-
keit in den Maaßregeln herbeisühren kann, den ge-
rechten Hoffnungen und den Bundesgrundgesetzlichen
Ansprüchen der Deutschen Schriftsteller und Verleger
vollkommen entsprechen kann.—
Was endlich noch die gegenwärtige wissenschaft-
liche Cultur der Lehre von den Rechten der Schrift-
steller und Verleger gegen den Nachdruck betrifft, so
ist nicht zu übersehen, daß diese durch die neusten
Schriftsteller über das Deutsche Privat- und Stäats-
recht 76), so wie durch besondere Bearbeitun-
dahin, daß es nach dem Art. 18. der Deutschen Bundes-
acte zu einem gemeinsamen Bundesbeschlusse über die
'Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger
gegen den Büchernachdruck kommen wird, diejenigen Be-
stimmungen, welche zu Gunsten der einheimischen Schrift-
steller .und Verleger in den beiderseitigen Staaten gegen-
wärtig bestehen, in ganz gleicher Maaße auch zum Schutze
der Schriftsteller und Verleger des andern Staates für
gültig erklärt und vom 1. November dieses Jahres an
gerechnet in Anwendung gebracht werden sollen." S. das
Ausschreiben des Kgl. Hannöv. Cabinets-Ministerii vom
17. Septemb. 1827, in der Hannov. G. S. v. 1827,
2. Abth. JW* 6. Diese Conventionen gaben zum Lheil
zugleich eine Veranlassung, die in den einzelnen Ländern
bestehenden Gesetzgebungen zu erneuern. S. z. B. d.
angef. Hannöv. V. ,
76) Eichhorn's Einleitung in das Deutsche PrivatRecht.
2. Ausg. §. 386. — Mi ttermaier's Grundsätze des

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