Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Buridesgeseßgebung gegen den Nachdruck. 259
Hofstelle unternommen werden dürfen S3)..— Das
Kaierische Strafgesetzbuch verordnet (Th. 1,
Art. 397.): „Wer ein Werk der Wissenschaft oder
Kunst ohne Einwilligung seines Urhebers, -essen Er-
ben, oder anderer, welche die Rechte des Urhebers
erlangt haben, durch Vervielfältigung mittelst Druckes
oder auf ! andere Weise in dem Publicum bekannt
macht, ohne dasselbe zu eigenthümlicher Form verar-
beitet zu haben, wird, nebst dem Schadensersätze,
nach den in den einzelnen DruckPrivilegien, oder in
deren Ermangelung nach den in den PolizeyStraf-
gesetzen enthaltenen Bestimmungen bestraft." Ist
gleich das PolizeyGesetzbuch, auf das hier verwiesen
wird, noch nicht erschienen, so betrachtet man doch
den Nachdruck /und selbst den auswärtiger Verlags-
Artikel, nach Maaßgabe des Art. 397, als straf-
bar Ä4). — Das von Lldenburg mit den nöthi-
gen Veränderungen und Zusätzen recipirte Baierische
Strafgesetzbuch wiederholt im Art. 416. die obige
'Bestimmung, verfügt jedoch für den Fall mangelnder
DruckPrivilegien „die Confiscation der nachgedruckte.:
Auflage und eine dem Betrage des gestifteten Scha-
'dens gleichmäßige Geldbuße." — Ein Nassa iri-
sches Edict vom ö. Mai, 1814 verbietet allgemein
53) Censuredict vom 14. Sept. 1810 u. Bortrag bcä Bun-
desgesandten von Berg, in den Protoc. d. B. V. v»
22. Juni 1818, §.159.
54) Kgl. Baier. Rescript v. Februar, 1818, in den Proto-
collen der B. B. 1. c. S. hier auch die Motive zu je-
nem Gesetze.

4*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer