258 X. Elvers, über die zugesicherte
ches schien die Hoffnung einer allgemeinen Deutschen
Gesetzgebung gegen den Nachdruck,, welche, der Na-
tur der Sache nach, allein völlig befriedigen konnte,
für immer zu vernichten. Dagegen bewirkte aber der
«inmckl gemachte Anfang in der Gesetzgebung gegen
den Nachdruck, verbunden ^mit der sich immer ent-
schiedener ausbildenden öffentlichen Meinung, daß die
meisten Deutschen Regierungen, in deren Ländern
nicht bereits eine langjährige Praxis gegen den Nach-
druck bestand, sich zu einzelnen, freilich in den Mo-
tiven und Bestimmungen oft sehr abweichenden Ge-
setzgebungen gegen ihn veranlaßt sahen. — So er-
kennt das Badensche Landrecht (Art. 277.)
ein gegen den Nachdruck geschütztes Schrifteigenthum
an, das aber nur bis zum Tode desjenigen, der die
Schrift in Verlag gab, fortdayern und daher auch
nicht weiter hinaus gegen den Nachdruck sicher gestellt
.werden soll, es sey denn, daß besondere Gnaden-
bricfe' ein Anderes anordnen. —, Das L>estrei-
ch is che Gesehbuch läßt dagegen (§. 1169.) die
Rechte des Schriftstellers in Rücksicht neuer Auflagen
auch auf die Erben übergehen, verweist aber hin-
sichtlich des Nachdrucks auf die s. g.- politischen Ge-
setze. Diese verbieten, gleich dem Preußischen Land-
recht, den Nachdruck inländischer rechtmäßiger Ver-
lagsArtikel, zugleich aber auch den Nachdruck solcher
Werke, die von auswärtigen Buchhändlern, der Dest-
reichischen Censur vorgelegt, und mit deren Geneh-
migung in den Destreichischen Staaten gedruckt wor-
den sind. Außerdem soll aber auch jeder an sich er.
laubte Nachdruck nur mit Genehmigung der Polizcy-