Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Bundesgefeßgebung gegen den Nachdruck. ^57
Kaiser und Reich zu benutzen, um diese zur Annahme
seiner Grundsätze zu vermögen, und endlich eine all-
gemeine Reichsgesetzgebung gegen den Nachdruck zu
Wege zu bringen. — Am Reichstage zu Regensburg
bemühte sich der Preußische LegationsNath Ganz-
unstreitig mit Vorwissen und auf Veranlassung der
Preußischen Regierung, für die Nachdruckssache, und
suchte zu dem Ende vorzüglich die Deutschen Buch-
händler -zu gemeinsamen Schritten zu vereinigen-
was' ihm jedock> wenig gelang. Auf dem WahlCon-
vent in Frankfurt im I. 1790 nahm aber die Sache
unter dem Schutze von KurMainz und Kur-
Brandenburg eine günstigere Wendung. In die
WahlCapitulation Leopold des II. (Art. 7, §. 1.)
wurde folgende Bestimmung ausgenommen: „Inson-
derheit wollen wir den für Deutschland wichtigen
Buchhandel nicht außer Acht lassen, sondern das ob-
gedachte Reichsgutachten auch darüber erstatten lassen,
wiefern dieser Handlungszweig durch die völlige
Unterdrückung des Nachdrucks und dürch die
Herstellung billiger Druckpreise von dem jetzigen
Verfalle zu retten sey." — Dbschon dieses Verspre-
,chen auch in die folgende WahlCapitulation Franz
des II. (Art. 7, §. 1.) wörtlich eingerückt ward, so
war doch, so lange das Reich noch bestand, von dem'
verhießenen Reichsgutachten über die Verbesserung der
Polizey- und Handelseinrichtungen Deutschlands, so
wie insbesondere über die Sicherstellung des Buch-
handels nicht mehr die' Rede; was mit jenen trauri-
gen auswärtigen Verhältnissen des Reiches wohl ent-
schuldigt werden darf.— Die Aufhebung des Rei»
Themis Hst. II. 4

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