Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Vun^esgeseßgebuiig gegen den Nachdnrck. 215
dem Gesichtspunkte des öffentlichen Wohles, des
Buchhandels und seiner Beförderung, der wissen-
schaftlichen Cultur des Volkes u. s. w.. zu betrachten,
ist; so hat doch die Bundesacte sie offenbar zunächst,
aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Gerech-
tigkeit und der Sicherstellung beider betrachtet., und
damit diese Sache auch als eine in den ordentlichen
Geschäftskreis der Bundesversammlung gehörende An-
gelegenheit bezeichnet. Ließ erhellt entschieden aus
der Verfassung der Bundesacte, die ausdrücklich, von
Sich erstellung der Rechte redet7). Könnte es
hiernach noch irgend zweifelhaft seyn, ob hier eine
eigentliche Bundesangelegenheit vorhanden sey, oder
nicht, so- würde auch der letzte Zweifel verschwinden,
7) Im- Abdruck der Dundesacte kn von Meyers Corpus
juris confoederationis 'Germanicae , und jn M ichaeli ^
Corpus juris publici Germanici ist bloß von „.Sicher-
st e Uu ng d er S-ch r i ftstelle.r und Verleger," nicht
von der „Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und
Verleger" die Rede, wie letzteres sich m der Ausgabe der
Wundesacte von Klüver und in dem Abdruck derselben,
in den Prvtocollen der 2$. V.in der Karlsru her
Sammlungund in meiner Sammlung der Hauptquel-
Len des Bundesstaatsrechtes findet. Diese Verschiedenheit
der Lesarten ist nicht gavL unerhebliche Daß die letztere
Lesart aber die richtige sey, erhellt aus den Verhandlun-
gen des Bundestages ^ z. Sk d. Sitz. v. 22. Juni, 1818,
§. 159., u. d. Sitz. v. 13. Febr., 1823 ,. §. 13. , so wie
auch aus andern offleiellen. Erklärungen der einzelnen .
. Bundesregierungen, z. B. aus der treulichen Vereinba-
rung zwischen Preußen und Hannover über den Ätachdruck
(ft Haunöv^ Gesetzs.. v. 19. Sept. 1827^)^

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