2t4 , X. Elverö, über dke zugesicherte
«llsgeblldeten befondern Bestimmungen über
die Gewährleistung zugesicherter Rechte und über ge-
wisse Unterthaueuverhältniffe veranlaßt5). Dagegen
ist der Deutsche Bund nicht wesentlich auf die Ge-
sammtbefördrrung eigentlicher Wvhlfahrtsgegenstände
gerichtet; weshalb auch in Beziehung auf sie nicht
von einer durch den Bund kraft seiner Bestimmung
nach Stimmenmehrheit beschlossenen Bundesgesetzge-
bung, sondern höchstens von einer gemeinsamen Be-
rathung und freiwilligen llebereinkunft die Rede seyn
kann Demnach ist, wenn obiger Streit nach
dem Zwei? des Bundes geschlichtet werden soll, für
ein Bund es ge fetz zu entscheiden, wenn die ge-
' meine Sicherheit und die Sicherung von Rechten,
für eine freiwillige Uebereinkunft, wenn die
öffentliche Wohlfahrt und das gemeine Beste zunächst
in Frage stehen. Ist nun gleich nicht kn Abrede zu
Kellen, daß die Nachdruckssache auch gar sehr aus
5) Diesen nothivcnbigen Zusammenhang der besonder»
Bestimmungen mit dem Bundeßzweck wollte bekanntlich
Würtemberg anfangs in Abrede stellen, trat aber den-
noch dem ganzen Inhalte der Bundesacte bei, und nahm,
auch an der Ausbildung der besondere Bestimmungen in
der Wiener Schlußacte von 1820, und an deren Aner-
kennung vollkommen Antheil.
S. d. BundeSacte, Art. Ist. über die Berathung
wegen des Handels und Verkehrs zwischen den ver-
schiedenen Bundesstaaten) und Wiener Schlußacte,
Art. 6*. über die Vorschläge zn gemeinnützigen An-
ordnungen und die desfallsige frelwitlige Verein-
barung unter den sämmtlichen Bundesgliedern.