Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

210 Elvers, über die zugesicherte
läge' zu der Original-Ausgabe der BundesProtocolle
findet, ist die noch im Jahre 1823 so eifrig betrie-
bene Angelegenheit auf einmal gänzlich in Stocken
gerathen, und die neulichen PartialVerträge Preußens
mit Hannover, Braunschweig, und andern Nord-
Deutschen Staaten lassen befürchten, daß diese, für
die Nachdrucksangelegenheit stets so eifrig bemühten
Regierungen selbst an dem baldigen Zustandekom-
men eines BundesgesetzeK gegen den Nachdruck zu
zweifeln beginnen. — Bei dieser Lage der Dinge
möchte es nun zunächst von Interesse scyn, die
staatsrechtliche Frage zu erwägen: ob der Deutsche
Bund zu einem Bundesgesetze gegen den Nachdruck
rechtlich verpflichtet, und der desfallsige Beschluß der
Mehrheit der Bundesglieder für die Minderzahl ver-
bindend scy?' Würde dieses bejaht werden müssen,
so wäre es eine zweite, rein legislative Frage: von
welchen rechtlichen Grundsätzen und Gesichtspunkten
diese Bundesgesetzgebung auszugehen, und auf welche
Einzelheiten, sie vorzüglich zu sehen hätte? Wir
wollen im Folgenden die Erörterung dieser Fragen
Versuchen.

X
Daß die Bundesäcte in den oben angeführten
Worten des Artikels 18. gemeinschaftliche Maaßregeln
gegen den Nachdruck verschreibt, kann nicht in Ab-
rede gestellt werden, und ist auch stets in allen Ver-
handlungen des Bundestages und in alle ■ Abstim-
mungen und Eingaben der einzelnen Bundesstaaten
angenommen worden. Es möchte aber zweifelhaft

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