Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

204 Verordnung, das ZustizWesen in den
/
DistrictsGeri'chts die Functionen der Kreisbeamten
versehen sollen, bleibt der Landesherrschaft überlassen,
welche zu jeder Zeit nach ihrem Gutfinden ein anwe-
sendes Mitglied des DistrictsGerichtes zur Function
eines Kreisbeamten, und umgekehrt einen Kreisbeam-
len zum anwesenden Mitglieds des DistrictsGerichtes
'bestimmen kann, und darf solcher Veränderung seines
EeschäftSkreises sich keiner entziehen, mit Vorbehalt
jedoch einer billigen Entschädigung der Kosten des
Umzuges , insofern damit nicht etwa eine Gehaltsver-
mehrung verbunden seyn sollte.
§. 6. Bei dieser innigen Verbindung der Di-
strictsGcrichte mit den Kreisämtern haben die letzteren
um so mHr als nur committirte Mitglieder in allen
uach Obigem zum Ressort der DistrictsGerichte gehö-
rigen Sachen ihnen die pünktlichste Folge zu leisten,
und die DistrictsGerichte in allen JustizSachen als
ihre unmittelbar Vorgesetzte Behörde zu betrachten,
wie denn auch besonders dem Vorsitzenden Mitglieds
des DistrictGerichtes obliegt, auf die pflichtmäßige
Geschäftsführung der Kreisämter in JustizSachen ein
wachsames Auge zu haben. — Die DistrictsGerichte
sind demnach auch befugt, in'Fällen, wo es den
Partheien im Allgemeinen und namentlich der, minde-
ren Kosten wegen zur Erleichterung gereicht, die
Kreisämter mit der Besorgung einzelner Verhandlun-
gen zu beauftragen. Dieses darf jedych nie die Er-
leichterung der DistrictsGerichte bezwecken, als worauf
das vyrsitzende Mitglied der letzteren besonders zu
sehen hat.

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