Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Herz. Braunschweigischen Landen betr. 203
wo besondere PoliceyBeamten nichts vorhanden, oder
von solchem Geschäfte dispensirt sind.
10) Endlich sind die Kreisämter noch mit allen
übrigen Gegenständen der Verwaltung, ausser in den
Städten, eben so beauftragt, als solches bis jetzt in
Ansehung der Kreisgerichte der Fall gewesen ist, und
haben
11) auch das Register über die §. 13. dieser
Verordnung erwähnte Anmeldung der im Umfange
des Kreisamtes zu leistenden GrundPrästationen zu
führend
§. 5. Die Kreisaniter sollen, ausser den erfor-
derlichen Actuarien und Unterbedientcn, durch Mit--
glieder der DistrictsGerichte verwaltet werden, also,
daß die Kreisbeamten als solche dergestalt wirkliche
Mitglieder der DistrictsGerichte sind und bleiben, daß
sie, obzwar der Regel nach, als zu dem Kreisamte
deputirt, ' vom Orte des DistrictsGerichts abwesend,
mithin auch bei dessen Verhandlungen nicht gegen-
wärtig, doch, wenn sie im Orte des Gerichts anwesend
sind, auch dessen Sitzungen beiwohnen, und darin
gleich anderen votiren können. — Die Zahl der
Mitglieder der DistrictsGerichte wird daher durch die
Zahl der in deren Umfange erforderlichen Kreisbeam-
tcn, neben wenigstens drei beständig anwesend blei-
benden Mitgliedern, bestimmt. — Wo es angemessen
erscheint, können besoldete und unbesoldete Assessoren
und Auditoren in den DistrictsGenchten angestellt
werden , deren erstere, wenn ihnen das Votum bei-
gclcgt worden, als wirkliche Mitglieder des Gerichts
zählen. — Die Bestimmung, welche Mitglieder des

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