Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Juristen facultät aufgcst. Entscheidungsgründe. 153
ihm zuständigen dinglichen Rechtes zum Nachtheil ge»
reicht, und solches sogleich einigermaßen wahrschein-
lich gemacht wird; worauf dann sofort ein einstwei-
liges richterliches Verbot des Weiterbauens zu erlas-
sen, und ein alsbaldiger gerichtlicher Augenschein an
L>rt und Stelle als das natürlichste und zweckdien-
lichste^ Untersuchungsmittel zu verwilligen ist. (Dass.
Erk.) '' - .
37. Wenn auch nach Römischem Rechte sich
manches dafür anführen läßt, daß, so lange der
Sachführer nicht ausgeklagt ist, gegen sein Verfahren
keine Restitution bewilligt werden könne, so leidet
dieses doch heutiges Tages keine Anwendung; da ge-
genwärtig die Anwälde vom Staate geprüft und an-
gcstellt, und dadurch für solche erklärt werden, denen
sich ein jeder anvertrauen dürfe; heut zu Tage auch
nur eine bestimmte Anzahl von Anwälden vorhanden
ist, unter der allein man wählen kann; auch die
Reichsgesetze nie von einer RegreßKlage gegen den An-
wald, sondern immer nur von Geldstrafen, Suspen-
sion und Absetzung eines nachlässigen Anwaldes reden,
was bei der Voraussetzung einer stets vorhergehenden
Regreßklage unerklärlich wäre; endlich die durch eine
solche RegreßKlage nothwendkg entstehende Verschlep-
pung der Processe dem Geiste der neuern Reichsge-
setzgebung zuwider ist, was auch durch ein Dubium
ukunersls vom 22sten Mai 1786 bestätigt wird, das
wenigstens als eine auch vom Reichshofrath und den
meisten neuern Rechtslehrern angenommene doktri-
nelle Auctorität von Wichtigkeit ist. (Erkenntniß vom
Juli, 1826.)

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