Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

152 VI. Elvers, Uebersicht der von der Göttinger
33. Nur eigne Forderungen der streitenden Theile
lassen die Compensatio» zul Denn der von Mevius
(Deo. P. 2, d. 217, n. 2.) angeführte Satz, daß
eine Compensatio» fremder Forderungen dann zulässig
sey, wenn dem Dritten an der Compensation gele-
gen, kann in einzelnen Fällen wohl der Billigkeit
entsprechen, micht aber in Ermangelung gesetzlicher
Bestimmungen den Kläger nöthigen, sich die Forde-
rung eines Dritten in Anrechnung bringen zu lassen.
(Dass. Erk.) i
' 34. gleich der Ehemann nach Sächsischem
Recht am ParaphernalVermögen der Ehefrau das
Recht der Administration, und der Benutzung, so wie
der Einforderung der Zinsen, so doch kein Recht über
die Substanz; wenn nicht anders die Frau ihm z. D.
ihre Klagen cedirt, oder mit der Einziehung des Ca-
pitalBermögens ausdrücklich oder stillschweigend beauf-
tragt. (Dass. Erk.)
35. Wenn Einer der Miteigenthümer widerrecht-
liche Anlagen auf dem gemeinschaftlichen Grundstücke
unternimmt, so können die andern sofortige richter-
liche Inhibition auswirken. Wenn jedoch die I,. 3,
§. 1, D. De operis novi nunciatione bestimmt,'
daß in solchem Falle keine Operis novi nunciatio
statt finden solle; so beschrankt sich'dieses sichtlich auf
die Privat-Nunciation, welche im Rechte unter je-
nem Namen vorzugsweise begriffen ist. (Erkenntniß
vom Juli, 1826.)
36. Zur Begründung einer gerichtlichen novi
: operis nunciatio ist weiter nichts erforderlich, als
daß der Neubau dem Imploranten in Hinsicht eines

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