Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

6 I. Mittermaier, über die religiöse Erziehung
- Betrachtet man den in Frage stehenden Gegen-
stand genauer vvn allen Seiten, die für den Legisla-
tor wichtig werden können, so steht er 1) im näch-
sten Zusammenhänge mit dem Interesse des Staats
für Religion überhaupt» nicht weniger, 2) mit den
auf das öffentliche Recht bezüglichen Verhältnissen
der väterlichen und älterlichen Gewalt. 3) Er greift
zugleich in t>ie. nicht genug vom Gesetzgeber zu ach-
tende Freiheit des Fqmilienverhaltniffes, und insbe-,
sondere in die Freiheit der Ehegatten ein , die in
Bezug auf die Erziehung ihrer Kinder vorkommenden
Verhältnisse völlig frei nach ihren Ansichten zu regu-
liren. 4) Wichtig wird dabei auch dem Staate
die Erhaltung dek nothwendigen Familieneintracht
werden, welche <t'm leichtesten durch unzweckmäßige
Anordnungen über religiöse Erziehung der Kinder
leiden kann.
Von dem ersten Gesichtspunkte aus muß der Ge-
setzgeber ehrlich die Frage an sich selbst stellen: ob
der Staat ein Interesse nehmen soll, daß nur eine
gewisse Religionsform im Staate herrsche oder ver-
breitet werde, und zwar (um die Frage gehörig zu
beschränken)' insbesondere, wenn von den perschiedc-
nen christlichen Religionspartheien die Rede ist.
Der Verfasser des" vorliegenden Aufsatzes könnte es
nicht für wünschenswerth halten, wenn ein Gesetzge-
ber diese Frage sich bejahen wollte; jene Religions-
' parthei, welche nicht zu der begünstigten gehörte,
würde billig als die gekränkte und zurückgesetzte er-
scheinen ; eine rechtliche Ungleichheit der Bürger
würde, der Sache nach begründet rperden, Proselyten-

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