Zuriftmfalliltät ausgest. Entscheidungsgründe. 149
der Bestimmung, daß wenigstens in OberSachsen
nicht nur der Vollbürtige, welcher mit dem halbbür-
tigen Verwandten in gleichem Grade steht, diesem
vorgeht, sondern auch, wenn er einen Grad entfern-
ter ist, als der Halbbürtige, mit diesem zugleich erbt^
(Dass. Erk.)
23. Wer zuvor unbedingt und auf rechtsbestän-
dige Art das Recht eines andern anerkennt, hinterher
es aber dennoch, gerichtlich bestreitet / ist, wenn er
'mit seiner Klage abgcwiesen wird, unzweifelhaft dem
Gegner zum Kostenersatz verpflichtet. . Eine Anerken-
nung von Seiten eines nicht legitimirten Anwaldes
kann aber eine solche.Bedeutung nicht haben. (Dass.
Erkenntniß.)
24. Wenn über das Verfahren eines Amtes
rechtmäßig Klage geführt werden kann, zur Zeit des
Vergehens sich aber nur Ein fungirender Beamter
fand, so ist die Klage auch nur gegen diesem zu
richten, und das Amt als solches aus dem Streite
zu lassen; da die Nachfolger für die Versehen ihrer
Vorgänger-nicht zu haften schuldig sind. (Erkenntniß
vom Juni, 1826.)
25. Wenn auch bas Unvermögen des Klägers
hinreichend bescheinigt ist, so ist der gesetzlich vorge-
schriebene Armeneid dennoch erforderlich, da er nicht
nur die Natur eines Erfüllungseides in Ansehung des
Vermögensverhältnisses hat, sondern auch das Ver-
sprechen der Nachzahlung enthält. Nach Ableistung
dieses Armeneides kann aber von 'einer CautionsLei-
stung der ProceßKosten halber, nicht mehr die Rede
scyn. (Dass. Erk.) - -