Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

der Kinder rms gemi fchrcn Eheir. 5
diesem Wege keine Entscheidung zu gewinnen ist, soll
nach der erwähnten Verordnung die Religion des Va-
ters entscheiden,, ohne daß die Eingehung eines Ver-
trages über die Religion der Kinder den Aeltern ge-
stattet ist. Man sieht nun, 'wenn man die Gesetzge-
bung der Deutschen Staaten näher betrachtet , daß
die Ansichten über den Gegenstand bunt genug durch-'
einander laufen, und es scheint noch auffallend, daß
eben Deutschlands Staaten sich genöthiget fanden-'
über den in Frage stehenden Gegenstand Gesetze zu
geben, während in Frankreich kein Gesetz dieser Art
besteht, und dem Verfasser dieses Aufsatzes von glaub-
würdigen Französischen Praktikern versichert worden ist,
daß bei den Gerichten gar keine Streitigkeiten über
den Gegenstand vorkämen. Der Grund dieser Erschei-
nung liegt in den gesetzlichen Vorschriften des Code
civil 10) , daß der Vater die Erziehung der Kinder
leite , und nach dem Lode des Vaters dies Recht
von selbst auf die Mutter übergeht; ein Vertrag
aber, wodurch der Vater sich verbände, in welcher
Religion er die Kinder erziehen lassen wollte, würde
in Frankreich als ungültig betrachtet werden, da nach
dem Code civil ") alle Verträge, wodurch die Rechte
geschmälert werden sollen, welche zu der Gewalt des
Mannes über die Frau und die Kinder gehören, oder
die dem Manne als Haupt der Familie zustehen > als
ungültig erklärt werden.

10) Code civil Art. 373.
i 1) Code civil Art. 13$3.

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