Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

4 I. Mittcrniaicr, über die religiöse Erziehung
auf die Gesetzgebung Deutscher Staaten über diesen
Gegenstand in den früheren Jahren zurück, so trifft
man die nämliche Verschiedenheit' der Ansichten. —
Die Auskunft, daß die Kinder, im Falle des Man-
gels einer Verabredung der Aeltern, nach dem Ge-
schlechte getheilt, und Söhne in der Religion de§
Vaters, die'Töchter in der Religion der Mutter er-
zogen werden sollen, schien lange Zeit als die zweck-
mäßigste zu gelten, und ist auch im Preüssischen
Landrechte 6), in «einem Weimarischen Gesetze von
1813 7) und in Baiern 8) sanctionirt worden ; allein
nur in Baiern dauert diese gesetzliche Bestimmung
noch fort, während in Preuffen durch Verordnung
vom 21. Nov. 1803 (neuerlich [7. Oct. 1825.] auch"
auf Rhein - Preuffen und Westphalen ausgedehnt)
jetzt die Vorschrift gilt, daß die Kinder bis ins 15te
Jahr in der Religion des Vaters erzogen werden
müffen. In Wöimar dagegen besteht durch Verord-
nung vom'7. Oct. 1823 '') die Vorschrift, daß chie
Kinder auch von Aeltern verschiedener Confeffion im-
mer in der nämlichen Religion erzogen werden müs-
sen , und zwar soll die Religion desjenigen Ehegat-
ten entscheiden, dessen Familie in aufsteigender Linie
am- längsten als katholisch oder protestantisch im
Großherzogthum eingebürgert gewesen ist; wenn auf
6) Landrecht II Thl. Lit. 2. §75.
7) Weimar. Regulativ über die Katholiken vom 14. April
1813. §. 1. > ,
8) Bair. Rcligionsedikt v. 1818. Cap. w. §. 12.
4) §. 51.

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