Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

der Kinder ans gemischten Ehen. z
nahmen (§. 5.) sind nur, S) wenn der Vater dem
einzigen oder mehreren schulfähigen Kindern bis an
seinen Tod den Hauptunterricht in der Religion bloß
durch Geistliche anderer Eonfession, nicht bloß ab-
wechselnd hat i^rtheilen lassen, oder b) wenn der
Vater zu Protokoll bei seinem persönlichen Gerichte
erklärt, daß die Kinder in der Religion der Mutter
erzogen werden sollen, und wenn er diese Erklärung,
welche jedoch nicht erst in der letzten Krankheit erfolgt
seyn darf, nicht zurückgenommen'hat. Während bloß
die Vergleichung der verschiedenen Gesetze eines einzi-
gen Jahres die höchste Verschiedenheit der Ansichten
lehrt, führt das Jahr 1827 wieder eine neue Ansicht
. auf, die, welche die Königs. Sächsische Verordnung 5)
im §. 52. ausspricht, nach welchem der Gesetzgeber
sein Bedenken erklärt, durch eine gesetzliche Bestim-
mung über das Religionsbekenntniß, in welchem
Kinder von Personen verschiedenen Glaubensbekennt-
nisses getauft werden sollen, den Aeltern oder an-
deren zur Sorge für die Erziehung der Kinder ver-
pflichteten Personen einen Zwang aufzulcgen; so daß
die Entscheidung hierüber unbedingt der Uebereinkunft
und Anordnung der Aeltern überlassen bleibt. Diese
Uebereinkunft soll nach dem Willen des Gesetzgebers
auch nach dem Ableben der Aeltern befolgt, oder,
wenn die Aeltern ohne Uebereinkunft oder Anordnung
zu treffen verstorben sind, soll es denjenigen über-
lassen werden, die überhaupt für die Erziehung, die-
ser Kinder zu sorgen haben. Wirft man einen Blick
5) vom lyten Februar 1827.

1*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer