Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

2 I. Mittermaser, über die religiöse Erziehung
klärt eine Großhcrz. Hessische Verordnung?), daß,
wenn nichts in dem vor der Ehe geschlossenen Ehcver-
trage ausgemacht wäre, die Religion des Vaters ent-
scheide ; eine Großherz. Badische Verordnung 2 3) (vor-
züglich merkwürdig, weil in Waden bisher seit 1807
die Norm galt, daß die Confession des Vaters unbe-
dingt für die männlichen Kinder entscheide) spricht
aus, daß es den Verlobten völlig frei stehe, was sie
in den Ehevertragen über die Erziehung der Kinder
verabreden wollen; nur beim Mangel des Vertrags
sollen. alle Kinder in der Confession des Vaters erzo-
gen werden. Gänzlich abweichend von diesen Ansich-
ten ist die Vorschrift des Hannoverischen Gesetzes 4),
nach welchem nur der Ehemann als Haupt der eheli-
chen Gesellschaft das Recht haben soll, .zu bestimmen,
in welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen.
Jeder Vertrag, wodurch der Vater auf sein freies
Recht verzichtet, soll nach diesem Gesetze nichtig scyn.
Nach dem'Tode des Vaters muß die religiöse Erzie-
hung der Kinder so eingelertet oder fortgesetzt werden,
wie es dem vom Vater ernstlich und fortwährend ge-
hegten Willen gemäß ist; und das Gesetz (§. 4.)
stellt dabei die Vermuthung auf, daß der Vater die
Kinder in 'seiner eigenen Religion habe erziehen lassen
wollen. Alle Kinder sind daher in der Religion deS .
Vaters, oder in der, wozu er sich in neuester Zeit
öffentlich bekannte, zu erziehen, und erlaubte Aus« '
2) vom 27. Febr.. 1826. ' -
3) v. 17. Iuny 1826.
4) v. 21. Julius 1826.

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