Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

Marcus, Die Testainenisvollsireckrmg nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 61
lange sein Amt, da der Testatorwille nicht den gesetzlichen Wirkungen der Kon-
kurseröffnung präjudizirt.
Das Amt ist unübertragbar und unvererblich, soweit nicht besondere Be-
stimmung des Testators das Gegentheil verordnet hat.
2. Abschnitt: Der normale Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers
im Allgemeinen.
In Ermangelung besonderer Bestimmungen im Testament verbindet, wie bemerkt,
das Gesetz mit dem Amt einen inhaltlich fest umschriebenen Pflichtcnkreis, von dem
aus dem Willen des Erblassers, der in der Bestellung eines Vollstreckers desselben
ausgedrückt ist, durchaus Genüge geschehen kann. Ein vorsichtiger Testator wird
sich deshalb auf die einfache Ernennung beschränken dürfen, wenn nicht besondere
Wünsche Sonderanordnungen erheischen.
Der Gedanke der Repräsentation des Erblassers oder der Erben ist, wie
bereits hervorgehoben, glücklich aufgegeben. Kraft Gesetzes kommen dem
Vollstrecker in seinem normalen Wirkungskreis, d. h. ohne besondere Direktiven
des Testaments, drei Aufgaben zu:
1. die Ausführung der letztwilligen Verfügungen als solcher,
2. die Auseinandersetzung unter mehreren Erben,
3. die Vermögensverwaltung bezüglich des Nachlasses.
Soll die eine oder die andere Funktion von der Testamentsvollstreckung ausge-
schieden sein, so muß dies der Erblasser besonders bestimmen. Damit ist die früher
besonderer Anordnung bedürftige s. g. exevutio universalis zur gesetzlichen er-
klärt; der Testator, der es dabei bewenden lassen will, braucht keinen Spezial-
katalog mehr im Testament zu verzeichnen, der, wie eine überaus verworrene
Praxis lehrte, doch nie ausreichte, im Einzelsalle Zweifel zu beseitigen, ob nicht
noch besondere Vollmacht für bestimmte Akte erforderlich wäre. Der vorbehaltlos
ernannte Vertrauensmann ist eo ipso Willenssubstitut des Verblichenen.
Das ist für die Rcalisirung des Testamentswillens ein höchst erfreuliches Resultat.
Aller Kasuistik ist hier die Grundlage entzogen.
Ad I: Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfüg-
ungen zur Ausführung zu bringen: § 2203. Mit dieser von dem I. Entwurf
abweichenden Fassung — (dort hieß es, der Testamentsvollstrecker ist „berechtigt und
gegenüber dem Erben verpflichtet") — ist des Testamentsvollstreckers Stellung zur
absoluten gemacht. Er hat nicht bloß Aufsichtsrechte, ist nicht darauf beschränkt, vom
Erben oder sonst Bedachten Befolgung der Anordnungen oder Erfüllung der ihn:
gemachten Auflagen des Testators fordern zu dürfen. Er führt aus, er hat über
den Erben seine Stellung. Ihre, von denen des Testators abweichende Dispo-
sitionen, selbst wenn alle Interessenten darin einig, binden ihn nichts auch wenn
ein Interesse eines Dritten durch den Testatorwillen nicht kreirt ist. Damit ist
öen persönlichen und besonders rein idealen Wünschen des Testators ein Hüter

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