Marcus, Die Testamentsvollstreckung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 59
Enthobenen Ersatz zu schaffen, ist aber das Nachlaßgericht, von den Voraussetzungen
deS § 2200 abgesehen, nicht befugt.
Ist nach dem Gesagten grundsätzlich der Testator in der Auswahl der Per-
sonen unbeschränkt, hat er auch hinsichtlich des Wirkungskreises die Freiheit be-
schränkender, wie erweiternder Anordnungen, so darf er auch nach § 2224 Abs. 1
Satz 3 bestimmen, daß unter mehreren Testamentsvollstreckern bei Meinungsver-
schiedenheit Mehrheitsbeschluß entscheidet, während ohne diese Bestimmung in diesem
Falle das Nachlaßgericht zu bestimmen Hat. Eine prinzipielle Grenze ist dem Erb-
lasser im § 2220 gezogen. Danach darf er den Testamentsvollstrecker von den
diesem zum Schutze der Erben auferlegten absoluten Pflichten nicht entbinden. Eine
solche Anordnung wäre nichtig. Der Testamentsvollstrecker ist, soweit er nicht als
Erbe oder Legatar bedacht ist, da seine Ernennung als solche eine Zuwendung an
ihn nicht darstellt, von der Mitwirkung hei der Testamentserrichtung nach 8 2235
nicht ausgeschlossen; auch eine ihm letztwillig bestimmte Vergütung stellt keine Ver-
mächtnißzuwendung dar— Motive zum I. Entwurf, Band V Seite 245. *)
Das Gesetz bestimmt nichts, ob Ehefrauen Testamentsvollstrecker werden
dürfen. Die Frage ist zu bejahen, da Ehefrauen nach Bürgerlichem Gesetzbuch
grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig sind, und auch die eheherrliche Vormund-
schaft, wie Art. 200 Abs. 3 des Einführungsgcsctzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
erkennen läßt, beseitigt ist. Zur Uebernahme des Amtes bedürfen sie auch nicht
der Zustimmung des Ehemannes, denn das Kündigungsrecht desselben gemäß
8 1358 kann, selbst wenn die Ehefrau sich vertraglich dem Erblasser zur Ueber-
nahme des Amtes verpflichtet hat, Anwendung um dessentwillen nicht finden, weil
bei dieser Bestimmung lediglich an Dienst- und Werkverdingungsverträge der Ehe-
frau gedacht ist, wie aus den Materialien erhellt.
HI. Der Beginn des Amtes des Berufenen setzt eine Erklärung vor
dem Nachlaßgericht, das ist des Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Testators
voraus. „Für den Beginn des Amtes", so sagen die Motive zum I. Entwurf, Band V
Seite 220, „paßt nicht der Anfall kraft Gesetzes". Da es sich um Schaffung eines
Definitivums handelt, ist die Annahme oder Ablehnung des Ernannten zum
actus legitimus erhoben, § 2202: sie darf weder bedingt, noch betagt sein,
sonst ist sie unwirksam. Auch kann sie erst nach Eintritt des Erbfalles erklärt werden..
Der Berufene braucht das Amt, auch wenn er mit letztwilligen Zuwendungen bedacht
ist, nicht anzunehmen; hat aber der Erblasser dem Bedachten die Annahme in Gestalt
einer Auflage zur Pflicht gemacht, so greisen die §§ 2192 bis 2196 Platz. Die
Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht ist formlos, wenn ablehnend unwider-
ruflich, während die Annahme widerrufen werden kann. Nicht glücklich sagt in
st Demgemäß findet 8 6 des Preuß. Erbschafts-Steuer-Ges. vom 31. Juli 1885 auf
Honorarzuwendungen an Testamentsvollstrecker nicht Anwendung. Die Emolumente des
Testamentsvollstreckers find im Sinne § 50 cjt. abzugsfähig. Im Konkurs -her den Nach-
laß pellen sie Massenschulden dar.