Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

Marcus, Die Testaments Vollstreckung »ach dem Bürgerliche» Gesetzbuch. 57
mit dem Auftragsbegriff operirt, nachdem eben noch die Mandatarschaft verneint
war und werden dann im Anschluß daran als geltendes Recht Sätze ausgesprochen,
deren Richtigkeit weder für das gemeine, noch für das Preußische Recht anzuer-
kennen und welche durch Hinschius längst als unhaltbar dargethan sind. Doch ist
hierauf nach dem Zwecke unserer Einleitung nicht weiter einzugehen. Unsere weitere
Betrachtung gilt unserer eigentlichen Aufgabe, dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
I. Abschnitt: Die Ernennung des Testamentsvollstreckers, die
Vorbedingungen für die Wirksamkeit der Ernennung, Annahme
und Ende des Amts.
I. Der Erblasser kann, so sagt 8 2197, durch Testament einen Testa-
mentsvollstrecker ernennen. Der ohne Beschränkungen Ernannte hat nach § 2203
die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen, nach § 2205
den Nachlaß zu verwalten und nach § 2204 die Auseinandersetzung unter meh-
reren Erben zu bewirken.
Dies ist der normale Wirkungskreis des Testamentsvoll-
streckers:
Kraft der dem. Erblasser gesetzlich eingeräumten Befugniß, das Schicksal
seines Vermögens nach seinem Tode zu bestimmen und darüber hinaus die Ver-
wirklichung seines Willens zu sichern, darf er einen oder mehrere Testaments-
vollstrecker ernennen, die seinen Willen, als denjenigen eines Gesetzgebers in« Sinne
des Römischen Rechts^), ausführen sollen. Wie bei der im Familienrecht
zngelassenen Ernennung eines Vormundes wird mit der Ernen-
nung eines Testamentsvollstreckers ein Amt geschaffen 8 2202.
Mit diesem Ausdruck sagt der Gesetzgeber, daß es sich in Ermangelung beson-
derer Bestimmungen des Testators um einen inhaltlich fixirten Kreis selbständiger
Rechte und Pflichten des Vollstreckers handelt. In keinerlei-Abhängigkeit vonden
Nachlaßinteressenten, steht er über denselben, wie der Testator, der ihn berufen;
nicht vergleichbar einem Mandatar hat er ein munus und ministerium zu er-
füllen, dessen Geschäftskreis das Gesetz insoweit normirt, als nicht der Erblasser
anderes verordnet. Hinsichtlich der Nachlaßverwaltung verfügt der Testaments-
vollstrecker analog dem gerichtlich bestellten Nachlaßverwalter, § 1981 flg., über
fremdes Vermögen, aber nicht im Namen desjenigen, dem das Ver-
mögen gehört. Mit der Verwendung des Amtsbegriffes sind, fortan alle
Controversen abgeschnitten, denen wir oben bei Betrachtung der reichsgerichtlichen
Judikatur begegnet sind, mit dem Amte erledigt sich das Verhältniß der Ver-
tretung, wie es danach an einem Vertretungsbedürftigen fehlt. Es ist somit
Sturm nicht beizupflichten, wenn er für das Bürgerliche Gesetzbuch noch seine
' 3) Danz, Auslegung der Rechtsgeschäfte, 1897 S. 11; Schloßmann in Jhering's
Jahrbüchern, Bd. XXXVII S. 809 sig. Jhering, Geist des röm. Rechts, Bd. I 8. Ausl.
S. 145—150. • ‘ - ... .....

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer