21.2.
Peisel, H., Das Gesetz, betr. das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedelungsgütern, vom 8. Juni 1896.
(Amtsrichter Coermann in Mülhausen i. E.)
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Literatur.
enthalten die in dem 8 5 des Gesetzes nicht stehen. Vielfach wird es nun zum Verständnisse
des Gesetzes nothwendig sein, festzustellen, ob die im § 5 des Gesetzes fehlenden Bestimmungen
im Gesetzbuche an anderer Stelle, und zwar wo? sich finden, oder ob und aus welchem
Grunde man von ihrer Uebernahme in das Gesetz Abstand genommen hat. Hier lassen uns
die Kommentare mit ihren Quellennachweisungen meist im Stich. Diese Lücke in den Hülfs-
mitteln zur Oricntirung über die Vorarbeiten zum bürgerlichen Gesetzbuch, die gewiß jeder
schon empfunden hat, der sich mit dem neuen Gesetzgebungswerk ernstlich beschäftigt hat, wird
ausgefüllt durch Helmrich's Paragraphenschlüssel, der erst kürzlich erschienen ist; gleichgiltig,
ob man das Gesetzbuch oder einen seiner Entwürfe vor sich hat, ein Blick in das Büchlein
genügt zur Feststellung des Ursprungs jeder Vorschrift eines der Entwürfe oder des Gesetzes
und ihrer weitern Schicksale.
Wer die Erfahrung gemacht hat, wie ermüdend und zeitraubend es ist, immer und
immer wieder selbst Nachforschungen über den Verbleib irgend einer Vorschrift eines der drei
Entwürfe zum Gesetze anzustellen, wird den Werth des Büchleins recht zu schätzen wissen.
Ich bin überzeugt, der Schlüssel wird jedem unentbehrlich sein, der sich nicht blos mit
einem ganz oberflächlichen Studium des Gesetzes begnügt. Insbesondere sei seine Anschaffung
dem Praktiker, der sich jetzt das Gesetz aneignen muß und es bald zur Anwendung bringen
soll, warm empfohlen!
Die augestellten Stichproben haben mir die Ueberzeugung gebracht, daß der Verfasser
bei seiner mühsamen Arbeit mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu Werke gegangen ist.
Oberlandesgerichtsrath Börngen, Jena.
Das Gesetz, vetr. das Änerbenrecht bei Renten- nnd Ansiedelmigsgüterrr,
vom 8. Juni 1896. Für die Praxis erläutert von H. Peiser, Amtsgerichtsrath in
Danzig. Berlin 1697. Verlag von Siemenroth und Troschel.
Das B.G.B. hat der Landesgesetzgcbung ein weites Gebiet überlassen, das infolge
der Einwirckung des ersteren in vielfacher Richtung der Neuordnung bedarf. Hierzu gehört
u. A. nach Art. 62, 64 des Einf.-Ges. zum B.G.B. das Recht der Renten- und Ansiede-'
lungsgüter, das Recht, welches -den ländlichen Kleinbesitz vor Zersplitterung und gänzlichem
Untergang schützen soll. Seit 1694 sind in Preußen Verhandlungen über diesen Schutz im
Gange, die in dem Gesetze vom 8. Juni 1896 ihren Abschluß gefunden haben.
Das Gesetz regelt das ganze Rechtsgebiet in 41 Paragraphen. Das Anerbenrecht tritt
nur bei Renten- und Ansiedelungsgütern ein, es ist ein neues Jntestaterbrecht, das von der
Eintragung in das Grundbuch abhängt. Bei den'Schwierigkeiten, die dieses verwickelte
Recht bietet, erscheint eine Kommentirung hier mehr als Bedürfniß, wie bei den meisten an-
deren Gesetzen. Um ein wirklich brauchbares Werk zu schassen, hat Verfasser bei den klaren
und eingehenden Erörterungen die Berührungspunkte anderer Gesetze, die Litteratur unb die
Spruchpraxis des Kammergerichts sorgfältig verwerthet. Da der Kommentar in erster Linie
der Praxis dienen soll, ist ein zu weites Eingehen auf Nebenfragen vermieden und auf Kürze
der Ausdrucksweise Gewicht gelegt. Er umfaßt die Seiten 39—150. Eine zusammenhängende
Darstellung des Zwecks und Inhalts des Gesetzes, seiner Geschichte, sowie seines Verhält-
nisses zu anderen Gesetzen ist vorausgeschickt, die CirkularVerfügung vom 10. August 1896,
sowie ein Sachregister bilden den Schluß des Buches.
Amtsrichter Coermann (Mühlhausen i. E.).
Druckfehlerberichtigung.
Seite 437, Zeile 2 von oben muß es statt „Gesammtkraft" heißen „Gespannkraft".