572 MiltheilUttgcil aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
aus demselben Vertrage oder doch aus Abmachungen herrühren, die nach den
übereinstimmenden Erklärungen der Parteien als ein einheitliches Bertrags-
verhältniß zu betrachten sind. Der im erstinstanzlichen Urtheil unterstellte Fall,
daß der Verkäufer einen Theil einer bereis fälligen Lieferung zurückhält, um gegen
den Ausländer den Gerichtsstand der Vermögens im Jnlande zu begründen, liegt
nicht vor. Die Ansprüche der Beklagten, die sich als im Jnlande befindliches Ver-
mögen derselben darstellen, entstammen zwar demselben Rechtsgrunde wie die ein-
geklagte Forderung, stehen aber zu ihr nicht in dem Verhältniß von Leistung und
.Gegenleistung. Daher trifft auch der Grund nicht zu, aus welchem das Reichs-
gericht in dem in de» Entscheidungen Bd. 3 Nr. 107 S. 381 erörterten Fall
die Anwendbarkeit des § 24 a. a. O. verneint hat. Denn es ist keineswegs ein
innerer Widerspruch darin zu finden, daß die Klägerin Bezahlung der bereits ge-
leisteten Lieferungen fordert und zugleich das Recht der Beklagten auf die noch
ausständigen Lieferungen zur Begründung der Gerichtszuständigkeit verwerthet.
(Urth. v. 18. Juni 1898. I 84. 98.)
4. C.P.O. tz 168 Abs. 2. Unrichtige Angabe des Namens desGewerbs-
gehilsen, an die die Ersatzzustellung geschehen ist, in der Zustellungs-
urkunde. C.P.O. § 661 Ziff. 5. Verbürgung der Gegenseitigkeit
gegenüber Oesterreich nach dessen neuerer Gesetzgebung.
In Bezug auf das Erforderniß der Ziff. 4 des 8 661 der C.P.O. ist
festgestellt, daß das Handelsgericht in Prag das Gericht in Berlin, wo der Be-
klagte zur Zeit der Erhebung der Klage wohnte, um Zustellung im Wege der
Rechtshülfe ersucht hat, und daß der mit der Zustellung, beauftragte Gerichtsvoll-
zieher B. die Ladungen gemäß 8 168 Abs. 2 der C.P.O. dem Beklagten in dessen
Geschäftslokal, da er ihn in demselben nicht an getroffen, durch Uebergabe an dessen
Schreiber Weber zugestellt hat. Nach 8 383 der C.P.O. begründen die Zu-
stellungsurkunden vollen Beweis für die darin bezeugten Thatsachen. Der Beklagte
hat den ihm nach 8 383 Abs. 2 der C.P.O. und 88 126, 131 I, 10 der Allg.
Gerichtsordnung zugelassenen Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der beurkundeten
Zustellung dahin angetreten, daß er zur Zeit der Zustellung einen Schreiber
Weber nicht gehabt habe. Der Berufungsrichter hat aber auf Grund der von
ihm erhobenen Beweise den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Zustellung
nicht für geführt erachtet, sondern die volle Ueberzeuguug gewonnen, daß der
Gerichtsvollzieher die Zustellung in Abwesenheit des Beklagten in dessen Geschäfts-
lvkal an einen Schreiber desselben ordnungsmäßig bewirkt hat, wobei er
dahingestellt läßt, ob der Schreiber Weber geheißen hat. Gegen diese Feststellung
bestehen rechtliche Bedenken nicht. Was die Revision vorbringt, bewegt sich aus
dem- Gebiete thatsächlicher Erwägungen, die zur Aufhebung des - angefochtenen
llrthcils nicht fuhren könne». Dagegen kann dem Bcrufungsrichter in der
Beurtheilung deS unter Ziff. 5 des 8 661 der C.P.O. ausgestellten