Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

414 Frese, Die künftige Aufgabe des Vormundschaftsgerichts re.
Antrag des überlebenden Ehegatten durch eine Entscheidung des Bormundschafts-
gcrichts ersetzt werden. Die Entscheidung setzt die Feststellung voraus, daß das
Rechtsgeschäft zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gcsammtgutes erforderlich ist
und daß die Gesammtheit der Abkömmlinge oder einer oder der andere davon
entweder die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch
Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und
mit dem Aufschübe Gefahr verbunden ist (1487 Abs. 1 verb. mit 1447, 1549).
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit der Wiederverheirathung des überleben-
den Ehegatten; er hat dann die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung
herbeizuführen (1493. 1497 flg. 1549, 1314).
62. Wenn ein antheilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist oder bevor-
mundet wird, so hat der überlebende Ehegatte die Absicht der Wiederverheirathung
dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen und zugleich ein Verzeichnis des Gesammt-
guts einzureichen (1493 Abs. 2 Satz 1, 1549).°°°)
63. Das Vormunbschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der
Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und die Auseinandersetzung
erst später erfolgte (1493 Abs. 2 Satz 2, 1549).
ä) ütgklaug der tliiterhalispsticht.
Haben Eltern einem unverheirathetem Kinde — gleichwohl ob es minderjährig ist oder
volljährig — Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche
Zeit im voraus der Unterhalt gewährt werden soll (1618 Abs. 2 Satz I).
64. Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht aus besonderen
Gründen die Bestimmung der Eltern ändern (1612 Abs. 2 Satz 1).
Zweiter Abschnitt.
Die Lösung der Aufgabe und deren Schwierigkeiten.
Manigfaltig» wie ihr Inhalt, gestaltet sich auch die Lösung der Aufgabe,
die dem Vormundschaftsgerichte gestellt ist. Vielfach aber herrschen doch einheit-
liche Grundsätze vor über die Art, wie das Vormundschaftsgericht zur Lösung der
Aufgabe berufen wird, aus welchem Wege es zur Lösung gelangt, und wie die
Lösung erfolgt, und auch die Schwierigkeiten, die dabei zu überwinden sind, sind
im wesentlichen gleichartig.
A.
Die Berufung und der Weg zur Lösung der Aufgabe.
Die Aufgabe des Vormundschaftsgerichls beruht in allen Fällen in der
Wahrung privatrechtlicher Interessen bestimmter Personen, die Berufung des Ge-
richts zur Lösung dieser Aufgabe kann aber nicht in allen Fällen den unmittelbar
Aetheiligten selbst überlassen werden.
Nur auf Antrag wird das Vormundschaftsgericht lediglich da thätig, wo die
Betheiligten oder ihre etwaigen gesetzlichen Vertreter (164) selbst im Stande sind
-°) Die Erfüllung dieser Verpflichtung wird gesichert durch die Bestimmung in 81314 Abs. 2.

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