Frese, Die künftige Aufgabe des Vormuudschaftsgerichts rc. 413
wall über ein Kind erlangt hat, während der Dauer der elterlichen Gewalt eine
Ehe eingehen, so gilt auch hier dasselbe, wie in den Fällen Nr. 50—52 (1761 ).IS)
II. Einzelne besondere Fälle,
a) Volljährigkeitsrrklarnng.
59. Will ein Minderjähriger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
die rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangen, so kann er, wenn er unter
elterlicher Gewalt steht, mit Einwilligung seines Gewalthabers (vgl. aber 4 Abs. 2)
durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden, es soll
das aber nur geschehen, wenn die Volljährigkeilserklärung das Beste des Minder-
jährigen befördert (3, 4, 5) und nur auf Antrag des Minderjährigen oder des
mit der Sorge für seine Person betrauten Inhabers, der elterlichen Gewalt (Ges.
über die Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 §. 56).
Vgl. Sächs. G.B. 8 1967 flg.
d) Ersatz der elterlichen Einwilligung zur Eheschließung.
60. Wenn ein für volljährig erklärtes Kind vor Vollendung des einund-
zwanzigsten Lebensjahres eine Ehe eingehen will und ihm die dazu erforderliche
elterliche Einwilligung verweigert wird, so kann diese durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt werden. Die Entscheidung setzt einen Antrag des Kindes voraus. Die
Einwilligung ist zu ersetzen, wenn sie ohne wichtigen Grund verweigert wird
(1305 flg., 1308 Abs. 1). Vgl. Personenstandesges. vom 6. Febr. 1875 8 32.
c) Fortgesetzte Gütergemeinschaft.
Hat zwischen den Eltern allgemeine Gütergemeinschaft bestanden und wird nach dem
Tode eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den im Falle der gesetzlichen
Erbfolge als Erben berufenen gemeinschaftlichen Abkömmlingen die Gütergemeinschaft fort-
gesetzt (1483 Abs. 1), so treten nicht blos die Kinder des überlebenden Ehegatten, die unter
dessen elterlicher Gewalt stehen, in die fortgesetzte Gütergemeinschaft ein, sondern ebenso auch
die Kinder, die nicht mehr unter elterlicher Gewalt stehen, und die Enkel, die unter fremder
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehen. Die beiderseitigen Rechte und Verbind-
lichkeiten in Ansehung des Gesamtgutes der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den Vorschriften der §§ 1442 bis 1449, 1455 bis 1457 und 1466 mit der Maßgabe, daß
der überlebende Ehegatte die rechtliche Stellung des Mannes, die antheilsberechtigten Ab-
kömmlinge die rechtliche Stellung der Frau haben (1487).
Dasselbe gilt, wenn nach 8 1557 bei der Fahrnißgemeinschaft nach dem Tode eines
Ehegatten fortgesetzte Gütergemeinschaft eiutritt.19}
61. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann in den Fällen der 88 1444
und 1445 die Zustimmung der Abkömmlinge (oder ihrer Vertreter) zu einem
Rechtsgeschäfte, das der überlebende Ehegatte über das Gesammtgut vornehmen
will, ebenso wie in den Fällen Nr. 6 und 10 die Zustimmung der Frau, auf
18) Auch gilt überdies gemäß 8 1757 die Vorschrift in 8 1314 Abs. 1.
19) Bei der Errungenschaftsgemeinschaft tritt eine Fortsetzung der Gemeinschaft nur
auf Gruild besonderer Vereinbarung ein (1546 Abs. 2).