Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

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Frese, Die künftige Aufgabe des Vormundschaftsgerichts re.
der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen (1666 Abs. 1 Satz 1, 1686).
Das Vormundschaftsgericht kann auch anordnen, daß das Kind zum Zwecke der
Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungs-
anstalt untergebracht wird (1666 Abs. 1 Satz 2,1686). Vgl. Sachs. G.B. 8 1803.
Beschließt das Vormundschaftsgericht dem Inhaber der elterlichen Gewalt
die Sorge für die Person des Kindes zu entziehen, so hat es dazu dem Kinde
einen Pfleger zu bestellen (1909).
30. In dem Falle unter Nr. 29 kann dem Inhaber der elterlichen Gewalt,
wenn er das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt hat und
für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist, von»
Vormundschaftsgerichte nicht blos die Sorge für die Person des Kindes, sondern
auch die Vermögensverwaltung, sowie die Nutznießung entzogen werden (1666
Abs. 2, 1686).
In diesem Falle ist, auch wenn sich die Entziehung gegen den Vater richtet,
eine Vormundschaft einzuleiten (1773 Abs. 1), weil die elterliche Gewalt der
Mutter nicht eintritt.
d) Fälle, in Lciirii bar vrrmögcnsinlcresse der Lindes durch die rllcriichc Gewall nicht genügend
geschützt ist.
31. Wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt bei der Verwaltung des Ver-
mögens, das dem Kinde letztwillig oder unter Lebenden von einem Dritten un-
entgeltlich zugewendet worden ist, den Anordnungen nicht nachkommt, die der Erb-
lasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung getroffen hat,
so hat das Vormundschastsgericht die zur Durchführung jener Anordnungen er-
forderlichen Maßregeln zu treffen, nötigenfalls aber die Verwaltung dieses Ver-
mögens dem Inhaber der elterlichen Gewalt zu entziehen und einem Pfleger zu
übertragen (1639 Abs. 1, 1686, 1909).
32. Würde die Befolgung solcher Anordnungen das Interesse deS Kindes
gefährden, so darf der Inhaber der elterlichen Gewalt davon abweichen, wenn
ihm das Vormundschaftsgericht dazu die Genehmigung erlheilt (1639 Abs. 2,
1803 Abs. 2, 1686)?)
33. Will der Inhaber der elterlichen Gewalt von den Anordnungen ab-
weichen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat und
kann er die Zustimmung deS Dritten, die dazu erforderlich, aber auch genügend
ist, um deswillen nicht erlangen, weil der Dritte zur Abgabe einer Erklärung
dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist, so kann die
Zustimmung des Dritten durch das Vormundschastsgericht ersetzt werden (1639
Abs. 2, 1803 Abs. 3, 1686)?)
34. Ueber dasjenige seiner Verwaltung unterliegende Vermögen des Kindes,
welches bei dem Tode des andern Elterntheils vorhanden ist oder dem Kinde später
0 Gilt ebenso für de» Vormund (1803).

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