Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

408 Frese- Die künftige Aufgabe des Vormundschastsgerichts re.
22. Steht der Mutter die elterliche Gewalt zu, so hat ihr das Vormund-
schaftsgericht für alle Angelegenheiten oder für einzelne bestimmte oder für gewisse
Arten von Angelegenheiten einen Beistand zu bestellen, wenn die Bestellung entweder
«) vom Vater durch letztwillige Verfügung angeordnet worden ist oder
ß) von der Mutter selbst beantragt wird oder
y) vom Vormundschaftsgerichte aus besonderen Gründen (Umfang oder
Schwierigkeit der Vermögensverwaltung Gefährdung des Vermögens oder des
leiblichen oder geistigen Wohl des Kindes) im Interesse des Kindes für nöthig er-
achtet wird (1687, 1688 Verb, mit 1777, 1666, 1667 und 1694).
23. Auf Antrag der Mutter kann dem Beistände die Vermögensverwaltung
ganz oder theilweise übertragen werden (1693).
24. Die Entscheidungen, wodurch die. Bestellung des Beistandes angeordnet
oder ihm die Vermögensverwaltung übertragen wird, können vom Vormundschafts-
gerichte jeder Zeit aufgehoben werden. Ist die Entscheidung jedoch aus Antrag
der Mutter ergangen, so soll dies nur mit deren Zustimmung geschehen (1695).
25. Will der Inhaber der elterlichen Gewalt für sein Kind, das das vier-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Annahmevertrag schließen, so be-
darf er dazu ebenso, wie jeder andere gesetzliche Vertreter, der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts (1750 Abs. 1). Vgl. Sachs. G.B. § 1794.
o) Fälle, in denen insbesondere das Persönliche Interesse der Lindes durch die elterliche Gewalt
nicht genügend geschützt ist.
26. Wenn dies bei Ausübung des Erziehungsrechts erforderlich ist, hat das
Vormundschaftsgericht den Inhaber der elterlichen Gewalt auf seinen Antrag durch
Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen (1631 Abs. 2, 1686).6)
27. Ist die Ehe aus einem anderen Grunde, als wegen Geisteskrankheit
eines Ehegatten geschieden, so kann das Vormuudschaftsgericht darüber, wem die
Sorge für die Person eines Kindes zustehen soll, eine von der in § 1635 Abs. 1
Satz 1 getroffenen gesetzlichen Regelung abweichende Anordnung treffen, wenn eine
solche aus besonderen Gründen im Interesse des KindeS geboten ist; es kann auch
die getroffene Anordnung aufheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist (1635
Abs. 1 Satz 2). Vgl. Sachs. G.B. 8 1749.
28. Um zu verhüten, daß das Kind gefährdet werde durch den persönlichen
Verkehr mit demjenigen geschiedenen Elterntheile, dem die Sorge für die Person
des Kindes nicht zusteht, kann das Vormundschaftsgericht diesen Verkehr näher
regeln (1636).
29. Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet,
daß der Inhaber der elterlichen Gewalt das Recht der Sorge für die Person des
Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen
Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung

o) Gilt ebenso für den Vormund (1800).

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