Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

Frese/ Die künftige Aufgabe des Vormundschaftsgerichts re. 407
Konkurses über sein Vermögen die Verwaltung des Vermögens des Kindes, so
hat das Vormundschastsgericht dem Kinde dazu einen Pfleger zu bestellen (1647
Abs. 1, 1686, 1909). Vgl. Sachs. G.B. § 1815.
15. In diesem Falle kann nach der Aufhebung des Konkurses dem Inhaber
der elterlichen Gewalt die Vermögensverwaltung durch eine Entscheidung des Bor-
mundschaftsgerichts wieder übertragen werden (1647 Abs. 2, 1686).
16. Ist der Inhaber der elterlichen Gewalt thatsächlich oder rechtlich ver-
hindert, die elterliche Gewalt auszuüben, und tritt nicht die elterliche Gewalt der
Mutter für die des Vaters ein, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse
deS Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen und insbesondere eine Pflegschaft
anzuordnen (1665, 1686, 1909). Vgl. Sachs. G.B. § 1875.
17. Ist der Inhaber der elterlichen Gewalt an deren Ausübung auf längere
Zeit thatsächlich verhindert, so tritt das Ruhen der elterlichen Gewalt ein, wenn
das Vorhandensein dieser Voraussetzung durch eine Entscheidung des Vormund-
schaftsgerichts festgestellt wird (167? Abs. 1, 1686). - .
18. Ist in diesem Falle die Voraussetzung der Entscheidung wieder wegge-
fallen, so endigt das Ruhen der elterlichen Gewalt, wenn durch eine Entscheidung
des Vormundschaftsgerichts festgestellt wird, daß der Grund des Ruhms nicht
mehr besteht (1677 Abs. 2, 1686).
19. Wenn die elterliche Gewalt des Vaters ruht und keine Aussicht besteht,
daß der Grund des Ruhms wegfallen werde, die elterliche Gewalt der Mutter
aber nicht ohne Weiteres an die Stelle tritt, weil die Ehe aufgelöst ist, so hat
das Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren Antrag die Ausübung der elter-
lichen Gewalt zu übertragen, und sie erlangt damit auch die Nutznießung an dem
Vermögen des Kindes (1685 Abs. 2).
20. Hat der Inhaber der elterlichen Gewalt diese dadurch verloren, daß er
für tot erklärt worden ist, so erlangt er sie, wenn er noch lebt, dadurch wieder,
daß er dem Vormundschaftsgerichte gegenüber seinen hierauf gerichteten Willen er-
klärt (1679, 1686).
b) /Me, in denen dar persönliche »der vermögensrechtliche Interesse des Lindes durch die
elterliche Gewalt nicht genügend geschützt ist.
21. Durch eine Entscheidung des BormundschaftSgerichtS kann dem Inhaber
der elterlichen Gewalt die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen
bestimmten Kreis von Angelegenheiten, persönlicher oder vermögensrechtlicher Art,
entzogen werden. Die Entziehung soll jedoch nur dann erfolgen, wenn das In-
teresse des Kindes in erheblichem Gegensätze steht zu dem Interesse des Inhabers
der elterlichen Gewalt oder eines von diesem vertretenen Dritten oder seines Ehe-
gatten oder eines seiner Verwandten in gerader Linie (1630 Abs. 2 Satz 2 verb.
mit 1796 und 1795 Nr. 1, 1686). Es gilt dann das zu Nr. 13 Bemerkte?)

5) Entsprechend im Vormundschastsrechte (1796).

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