Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

406 Frese, Die künftige Aufgabe des Vormundschaftsgerichts rc.
Die elterliche Gewalt der Mutter endigt überdies, wenn sie eine neue Ehe eingeht;
sie behält jedoch auch dann noch in gewissem Umfange die Sorge für die Person des
Kindes (1697).
Solange beide Eltern leben, wird die elterliche Gewalt zunächst von dem Vater aus-
geübt, die Sorge für die Person des Kindes aber steht, mehr oder weniger beschränkt, auch
der Mutter zu (1634, 1635, 1637, 1698).
Der Mutter steht die elterliche Gewalt in vollem Umfange zu, wenn der Vater ge-
storben oder für tot erklärt ist, oder wenn er die elterliche Gewalt verwirkt hat und die
Ehe aufgelöst ist (1684).
Die Mutter übt während der Dauer der Ehe die elterliche Gewalt, mit Ausnahme
der Nutznießung, an Stelle des Vaters aus, wenn dieser an der Ausübung vorübergehend
thatsächlich verhindert ist oder wenn seine elterliche Gewalt ruht (1685 Abs. 1).
Die elterliche Gewalt endigt überhaupt, wenn das Kind stirbt (1663), sowie wenn es
volljährig wird oder für volljährig erklärt wird (2, 3, 1681).
Sie endigt weiter, wenn die elterliche Gewalt des Vaters endigt und die der Mutter
nicht auf Grund des Gesetzes an ihre Stelle tritt, sowie wenn nach Beendigung der elter-
lichen Gewalt des Vaters die an die Stelle getretene elterliche Gewalt der Mutter ebenfalls
endigt. In diesen Fällen hat das Vormundschaftsgericht für das minderjährige Kind, da es
nicht mehr unter elterlicher Gewalt steht, eine Vormundschaft anzuordnen (1773), und das
Nähere hierüber gehört mithin in das eigentliche Vormundschaftsrecht.
Dasselbe gilt für den Fall, daß die elterliche Gewalt zwar nicht beendigt ist, aber
beide Eltern weder in den die Person, noch in den das Vermögen betreffenden Angelegen-
heiten zur Vertretung des Kindes berechtigt sind (1773). Dieser Fall liegt vor, wenn beim
Ruhen der elterlichen Gewalt des Vaters die der Mutter überhaupt nicht eintritt oder eben-
falls ruht, oder wenn beim Ruhen der elterlichen Gewalt des Vaters die gemäß 8 1685
Abs. 2 der Mutter übertragene (siehe Nr. 19) elterliche Gewalt endigt oder zum Ruhen kommt,
oder wenn nach Beendigung der elterlichen Gewalt des Vaters die gemäß 8 1684 auf die
Mutter übergegangene elterliche Gewalt zum Ruhen kommt (1694 Abs. 2).
a) Falle, in denen die Ausübung der elterlichtu Gewalt gehindert oder beschrankt ist.
12. Steht die Sorge für die Person oder die Sorge für das Vermögen
des Kindes einem Pfleger zu, und entsteht über die Vornahme einer Handlung,
die sowohl die Person als das Vermögen des Kindes betrifft, zwischen dem In-
haber der elterlichen Gewalt und dem Pfleger eine Meinungsverschiedenheit, so
entscheidet darüber das Vormundschaftsgericht (1629, 1686).3)
13. Für Angelegenheiten, bei denen dem Inhaber der elterlichen Gewalt die
Vertretung nicht züsteht, hat das Vormundschaftsgericht dem Kinde einen Pfleger
zu bestellen (181, 1630 Abs. 2 Satz 1, 1686, 1909).*) Vgl. Sachs. G.B.
S. 1875. .
14. Verliert der Inhaber der elterlichen Gewalt durch die Eröffnung des
s) Entsprechend im Vormundschaftsrechte (1796.).
4) Das gilt insbesondere auch für die Vertretung -der unter elterlicher Gewalt stehen-
den Kinder beim Auseinandersetzungverfahren nach Aufhebung der Gütergemeinschaft, bei der
fortgesetzten Gütergemeinschaft (vergl. Nr. 61 flg.) und bei der Erbauseinandersetzung zwischen
dem überlebenden Ehegatten und dem Kinde. Entsprechend im Vormundschaftsrechte (181,
1795 , 1909).

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