Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

I

Mittheilungen aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 379
Verfügung vor das Gericht der Hauptsache zu laden habe, und daß widrigenfalls
die Verfügung auf Antrag aufgehoben werden solle. Der Antragsteller hat so-
dann den Gegner zur Verhandlung über die Rechtmäßigkcit der Verfügung vor
das Amtsgericht geladen und diese mündliche Verhandlung hat dort stattgefunden;
am Schluffe derselben hat das Amtsgericht den „Beschluß" verkündet: „das Amts-
gericht erklärt sich für unzuständig und überweist die Sache dem Kgl. Landgericht
Lyck." Hiergegen hat der Kläger eine, wie er sie nannte, „sofortige" Beschwerde
eingelegt und damit einen Beschluß des Landgerichts zu Lyck vom 7. Dezember
1897 erzielt, durch welchen der Beschluß des Amtsgerichtes aufgehoben, und letz-
teres angewiesen wurde, über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vom
12. August 1897 zu entscheiden, die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde-
instanz aber der Endentscheidung des Amtsgerichts Vorbehalten wurde. Auf eine
dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde hat aber das Oberlandesgericht zu
Königsberg am 7. Januar 1898 beschlossen, daß unter Aufhebung des Beschlusses
des Landgerichtes die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des
Amtsgerichtes als unzulässig verworfen werde, und die Kosten beider Beschwerde-
instanzen dem Antragsteller auferlegt werden. Nunmehr hat hiergegen wieder der
Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er nennt sie wieder eine „sofortige", inwie-
fern es eine solche sein sollte, ist zwar nicht abzusehen; ihre Zulässigkeit-steht aber
im Uebrigen nach § 530, bezw. § 531 Abs. 2 der C.P.O. außer Zweifel. Auch
ist sie insofern begründet, als die vorige Beschwerde ihrerseits gerade unzulässig
war, und daher das Oberlandesgericht es hätte bei dem Beschlüsse des Landgerichts
belassen sollen. Die Zulässigkeit einer Beschwerde bestimmt sich näm-
lich auch in den Fällen des 8 531 Abs. 2 der C.P.O. in erster Reihe
immer nach dem 8 530 der C.P.O.; vergl. Entsch. des Reichsger. in Civils.
Bd. 31 S. 411 und Bd. 35 S. 420 flg.), und hier hatte weder das Land-
gericht ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgcwiesen, noch lag einer der
in der Civilprozeßordnung „besonders hervorgehobenen" Beschwerdefälle vor, denn
in dieser Beziehung konnte auch nicht etwa der 8 701, nach welchem gegen die
einer vorgängigen mündlichen Verhandlung nicht bedürfenden Entscheidungen des
Zwangsvollstreckungsverfahrens die sofortige Beschwerde stattfindet, in Frage kommen,
weil eben das die Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffende Verfahren
noch nicht zum Zwangsvollstreckungsvcrfahren gehört. Es war also jetzt, unter
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die vorige Beschwerde nach 8' 537 der
C.P.O. als unzulässig zu verwerfen. Beschluß vom 3. März 1898. Ls. VI. 36/98.
6. Einrede der Rechtswohlthat des Inventars in dem Falle, wenn
der Beklagte während des Prozesses stirbt. C.P.O. 88 695, 696. Nach 8 433
der C.P.O. hat sich, wenn die Partei vor Leistung des ihr in einem rechtskräftigen
bedingten Endurtheile auferlegten Eides gestorben ist, die Thätigkeit des Gerichts
zwar auf die Frage zu beschränken, ob nach Maßgabe des Ergebnisses der Ver-
handlung die Thatsachc, bezüglich deren in dem frühcreu Urtheile der Eid auferlegt

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer