Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

378 Mitteilungen aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
Oberlandesgericht blieb aber bei seinem Beschlüsse und das Reichsgericht wies die
Beschwerde des Klägers zurück: Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen,
daß das Ablehnungsgesuch nicht, wie der Kläger angenommen wissen will, auf die
Bestimmungen in § 371 Abs. 1 Verb, mit § 41 Ziffer 6 der C.P.O. gestützt werden
könne. Wenn ein Sachverständiger in einem gerichtlichen Verfahren vernommen
wird, so ist seine Mitwirkung in dem Verfahren von derjenigen des Richters, der
eine Entscheidung erläßt, durchaus verschieden, seine Vernehmung ist lediglich eine
Beweiserhebung, sein Ausspruch für die zu fällende Entscheidung nicht bindend.
Die Abgabe des Gutachtens kann daher als eine Mitwirkung bei der Erlassung
einer gerichtlichen Entscheidung keineswegs angesehen werden. Ebenso erscheint es
unstatthaft, die Bestimmungen in § 371 Abs. 1 verb. mit § 41 Ziffer 6 und
§ 42 der C.P.O. dahin zu verstehen, daß, wie der Richter, der an der an-
gefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, bei der Entscheidung über das gegen die
erstere gerichtete Rechtsmittel nicht Mitwirken dürfe, so auch der Sachverständige,
der in der einen Instanz sein Gutachten erstattet hat, schon mit Rücksicht hierauf
als Sachverständiger in dem Verfahren der oberen Instanz abgelehnt werden dürfe.
Eine solche Auslegung würde ebenso dem Wortlaute des Gesetzes widersprechen,
als der Natur der Sache zuwiderlaufen. Mit Unrecht will der Beschwerdeführer
weiter angenommen wissen, es müsse ein Sachverständiger, der in dem amts-
gerichtlichen Entmündigungsverfahren befragt worden sei, in dem nachfolgenden
Prozeßverfahren über die Aufhebung der Entmündigung ebenso als befangen gelten,
wie dies bei einem Sachverständigen angenommen werde, der auf Ansuchen einer
Partei vor einem Prozesse ein Gutachten über die Fragen abgegeben habe, über
welche er in dem Prozesse als Sachverständiger gehört werden solle. Ganz ab-
gesehen davon, ob in Fällen der letzteren Art unbedingt eine die Ablehnung des
Sachverständigen rechtfertigende Befangenheit unterstellt werden könnte, ist die
Stellung, die ein Sachverständiger, wenn er auf Ansuchen einer Partei zu deren
Gunsten ein Privatgutachten erstattet hat, zu der Sache, um die es sich handelt,
genommen hat, wesentlich verschieden von derjenigen eines Sachverständigen, der
in einem gerichtlichen Vorverfahren auf Anordnung des Richters über die von
diesem bezeichneten Fragen sich gutachtlich geäußert hat, da in dem letzteren Falle
jeder Anhalt dafür, daß der Sachverständige einseitig das Interesse einer Partei
vertrete, fehlt. Beschl. v. 21. März 1898. Bs. VI. 51/98.
6. Zulässigkeit weiterer Beschwerde. C.P.O. 88 530, 531. Der
Erlaß einer einstweiligen Verfügung gehört nicht zum Zwangsvollstreckungsverfahren.
Auf Antrag des jetzigen Beschwerdeführers hat durch Beschluß vom 12. August
1897 das Amlsgericht zu Angcrburg im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet,
daß in das Grundbuch des dem Antragsgegner gehörigen Grundstückes ein Ver-
merk, daß dem Antragsteller die ganze Kies- und Sandausbeute überlassen sei,
einzutragen sei; zugleich hat cs bcstimmt, daß der Antragsteller innerhalb einer
Frist von vier Wochen den Gegner zur Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der

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