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Richterlicher Eid, Abänderung.
Archiv Bd. 47 S. 358 flg., Jur. Wochenschrift 1890 S. 80 Nr. 6, Ent-
scheidungen des R.G.'s Bd. 32 S. 426 flg.).
Der im bedingten Endurtheile ausgesprochene, in den Entscheidungsgründen
aber nicht näher gerechtfertigte Vorbehalt der Entscheidung für den Fall, daß nur
einer der Kläger den Eid leisten, der andere ihn verweigern sollte, kann nicht in
dem Sinne aufgesaßt werden, daß auch der Leistung des Eides durch nur einen
der beiden Streitgenossen die Folge der vollen Verurtheilung des Beklagten ge-
gegen werden solle. Es wäre diesfalls überflüssig und zwecklos gewesen, den Eid
beiden Klägern anszulegen. Der Vorbehalt kann höchstens den Sinn gehabt haben,
daß man für den dabei erwähnten Fall mit Rücksicht auf die Theilbarkeit des
Streitgegenstandes beabsichtigt hat, dem Kläger, der den Eid schwört, die Hälfte
der Klagsumme zuzusprechen, demjenigen aber, der ihn verweigert, mit der Klage
abzuweisen. Hiernach erscheint es nicht richtig, wenn die erste Instanz den Be-
klagten auf Grund der Eidesleistung nur des Klägers R. zur vollen Klagsumme
verurtheilt hat. Die Bemerkung im angefochtenen Urtheile, das Gericht habe
durch die Eidesleistung des Klägers R. die volle Ueberzeugung von der Wahrheit
der beschworenen Thatsache gewonnen, kann jenen Ausspruch gegenüber dem be-
dingten Endurtheile nicht rechtfertigen. Sie beruht anscheinend auf der Anwendung
der Vorschrift in § 434 Abs. 2 der C.P.O., die aber, wie schon bemerkt.wurde,
beim richterlichen Eide nicht Platz greift.
Andererseits können die Kläger nicht deshalb, weil in erster Instanz nur
der Kläger R. den Eid geleistet hat, für sachfällig erklärt werden. Die von ihnen
beantragten Aenderungen des erkannten Eides .sind nach § 431 der C.P.O. zu-
lässig. Die Kläger betreiben das Steinmetzgeschäft gemeinschaftlich, sie haben schon
den Vertrag mit P. vom 29. Juni 1895 und ebenso denjenigen mit B. und Gr.
als Gesellschafter abgeschlossen. Der Beklagte, der den ersten Vertrag mit ab-
geschlossen, den zweiten aber wenigstens mit unterschrieben hat, ist von dem Ge-
sellschaftsverhältnisse der Kläger unterrichtet gewesen. Unter solchen Umständen
war von Anfang an davonauszugehen, daß jeder der beiden Gesellschafter berechtigt
und seinerseits gewillt gewesen ist, den anderen zu vertreten, wenn es sich um die
Erwerbung gemeinschaftlicher Rechte handelte. Deshalb ist es unerheblich, ob der
Beklagte die im Eide erwähnte Verpflichtungserklärung in Gegenwart beider Kläger
und in Worten, die an beide gerichtet wurden, oder nur gegenüber einem von
ihnen und in Abwesenheit des anderen abgegeben hat. Das Wesentliche der Eides-
vorschrift besteht darin, daß der Beklagte eine zu Gunsten beider Kläger ge-
reichende Verpflichtungserklärung gegenüber einer Person abgegeben hat, die sie für
die Kläger entgcgenzunehmen in der Lage und gewillt, war. Diese Thatsache wird
durch die Abänderungsanträge der Kläger nicht berührt. Selbst wenn R. von
O. zur Verhandlung mit dem Beklagten nicht besonders ermächtigt worden wäre,
würde der Rechtserwcrb für O. aus der auch zu seinen Gunsten abgegebenen
Erklärung durch die mindestens in der Klagerhcbnng liegende Genehmigung der